Wettanbieter mit Schweizer Bewilligung 2026: wer hier wetten darf und wer nicht

Updated Oktober 2026
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Ein geschlossener Schlagbaum an einer Landstrasse im Gebirge, Morgennebel steht zwischen den Tannen.

Stand: Oktober 19, 2026 · Geprüft gegen die aktuelle Sperrliste der Gespa und das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS).

Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Eine «deutsche Lizenz» taucht im Schweizer Wettmarkt nicht auf, weil das Geldspielgesetz die Sache selbst regelt. Wer hier Sportwetten anbietet, braucht eine Schweizer Bewilligung, und diese gilt nur in der Schweiz. Ausländische Papiere, gleich aus welchem Staat, haben hier keine Kraft. Das macht die Lage ungewöhnlich übersichtlich: Es gibt in der Deutschschweiz, in der Romandie und im Tessin genau zwei Anbieter, die Sportwetten überhaupt veranstalten dürfen, und alles andere ist eine ausländische Seite ohne Schweizer Bewilligung. Wer dort spielt, spielt ausserhalb des Gesetzes, nicht an seinem Rand.

Rechtslage: warum eine ausländische Lizenz in der Schweiz nichts gilt

Das Geldspielgesetz (BGS) regelt, wer in der Schweiz Geldspiele durchführen darf. Artikel 4 BGS hält dazu fest, dass eine Bewilligung oder eine Konzession nötig ist und dass diese nur in der Schweiz gilt. Was «nur in der Schweiz» heisst, ergibt sich aus der Logik des Gesetzes: Eine kantonale oder eidgenössische Erlaubnis wirkt im Geltungsbereich des BGS, ein Dokument aus einem anderen Land tut das nicht. Ausländische Lizenzen, gleich ob aus Malta, Curaçao, dem Vereinigten Königreich oder Deutschland, entfalten in der Schweiz keine Wirkung. Wer mit einer solchen Lizenz hier dennoch Sportwetten anbietet, braucht zusätzlich eine Schweizer Bewilligung, und die bekommt er nicht.

Ein Kompass liegt neben einer Lupe auf einem dunklen Holztisch, Seitenlicht betont die Maserung des Holzes.
Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS).

Die zwei einzigen erlaubten Anbieter

Die Kantone haben in der interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) festgelegt, dass nur Swisslos und die Loterie Romande Lotterien und Sportwetten auch online durchführen dürfen. Swisslos betreibt das Sportwettenangebot unter dem Namen Sporttip und betreut das Vertragsgebiet der Deutschschweiz, des Tessins und des Fürstentums Liechtenstein (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH sowie TI und FL). Die Loterie Romande führt das Sportangebot unter dem Namen Jouez Sport in den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ein Online-Konto lässt sich jeweils nur mit Wohnsitz im Vertragsgebiet des Anbieters eröffnen. Wer im Aargau wohnt, kann online nur bei Swisslos spielen; wer in Genf wohnt, nur bei der Loterie Romande. An der Verkaufsstelle gelten die eigenen Wege, und die Loterie Romande unterhält davon 2’350 in der Westschweiz.

Was eine Bewilligung im BGS konkret bedeutet

Eine Bewilligung im Sinne des BGS ist eine Veranstalterbewilligung plus eine Spielbewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Sie wird von der interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa beaufsichtigt. Casinos werden separat von der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK beaufsichtigt, und die ESBK ist für die hier besprochenen Sportwetten nicht zuständig. Die Gespa veröffentlicht keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt. Sie veröffentlicht Sperrlisten ausländischer Domains, und das ist der einzige Weg, auf dem in der Schweiz ein anderer Name als Swisslos oder Loterie Romande auftaucht.

Was bei einer ausländischen Seite rechtlich passiert

Wer ohne die nötige Bewilligung Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird nach Art. 130 Abs. 1 BGS mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung sogar mit bis zu fünf Jahren. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS). Beide Regeln treffen den Anbieter, nicht die spielende Person. Das ist eine zentrale Unterscheidung, die im Abschnitt zum Spielerschutz noch wichtig wird.

Spielerschutz: was die Schweizer Bewilligung garantiert und was eine ausländische Seite nicht bieten kann

Die Schutzmechanismen des BGS greifen nur, wenn ein Anbieter eine Bewilligung hat. Das ist der eigentliche Unterschied zwischen den beiden Seiten, die in der Schweiz erlaubt sind, und allen anderen: Die eine Seite unterliegt dem Schutzsystem, die andere nicht. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, hat keinen Zugang zu den Schutzmechanismen, die das BGS vorsieht, auch wenn die ausländische Seite ihr eigenes Schutzsystem vorhält.

Ein leerer Holzsteg ragt am Abend in einen ruhigen Bergsee, das Wasser spiegelt den Himmel.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Verlustlimiten und Einzahlungslimiten

Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für einen Tag, sieben Tage und dreissig Tage setzen. Die Obergrenze liegt bei CHF 9’999; unter 21 Jahren gilt eine maximale Tageslimite von CHF 1’000. Eine Senkung der Limite gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich freiwillig eine Einzahlungslimite für 30 Tage setzen. Das System ist auf den Schutz vor Verlusten ausgelegt und auf eine Selbstkontrolle, die in beide Richtungen wirkt. Wer eine Erhöhung beantragt, hat die Karenzzeit von drei Tagen als Reflexionsraum.

Spielsperre und das landesweite Register

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine selbst gewählte Spielsperre ist ein starker Eingriff in die eigene Spieloption, und die Logik dahinter ist einfach: Wer sich sperrt, soll sich nicht umgehen können, indem er zu einem anderen Anbieter im selben Schutzsystem wechselt. Das Register ist die Verbindung, die das verhindert.

Was eine ausländische Seite davon nicht leistet

Eine ausländische Seite ist nicht an die Spielsperre, an das Schweizer Register und an die Pflicht zu Verlustlimiten gebunden. Sie kann eigene Sperren anbieten, und viele tun das auch, aber diese Sperren wirken nur auf der jeweiligen Seite. Wer sich auf einer ausländischen Seite sperrt, kann sich auf einer anderen anmelden, und das ist genau die Lücke, die das BGS mit dem landesweiten Register schliesst. Wer sich auf einer Seite ohne Schweizer Bewilligung sperrt, hat also eine lokale Sperre, die ihn nicht davor schützt, sich auf einer anderen Seite ohne Schweizer Bewilligung neu zu registrieren.

Werbung, Boni und das Problem der ausländischen Anbieter

Die Gespa hält fest, dass illegale Anbieter ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen bewerben und Neuspielende mit Bonusprogrammen anlocken. Das untergrabe die Schutzmechanismen des Geldspielgesetzes. In der Schweiz brauchen Gratisspiele oder Gratiswetten die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 erteilte die Gespa der Loterie Romande 24 solcher Bewilligungen und Swisslos 8. Ausländische Anbieter holen diese Zustimmung nicht ein, weil sie das nicht müssen, und das ist der Grund, warum dort mehr «Bonus»-Programme laufen als hier.

Rangliste der Schweizer Buchmacher: was Swisslos Sporttip und Loterie Romande Jouez Sport leisten

Die folgenden zehn Positionen listen zuerst die zwei in der Schweiz bewilligten Anbieter, dann ausländische Seiten, die Schweizer Spielende antreffen und die ohne Schweizer Bewilligung operieren. Jede Zeile enthält Marke, Bewilligungsstatus und Veranstalterin.

Marke Schweizer Bewilligung Veranstalterin
Swisslos Sporttip Ja (Veranstalter- und Spielbewilligung BGS) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel
Loterie Romande Jouez Sport Ja (Veranstalter- und Spielbewilligung BGS) Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), Lausanne
Rollbit Nein, ohne Schweizer Bewilligung ausländische Veranstalterin ohne Schweizer Erlaubnis
Betwinner Nein, ohne Schweizer Bewilligung ausländische Veranstalterin ohne Schweizer Erlaubnis
bet-at-home Nein, ohne Schweizer Bewilligung ausländische Veranstalterin ohne Schweizer Erlaubnis
BetAlright Nein, ohne Schweizer Bewilligung ausländische Veranstalterin ohne Schweizer Erlaubnis
WirWetten Nein, ohne Schweizer Bewilligung ausländische Veranstalterin ohne Schweizer Erlaubnis
BetOnRed Nein, ohne Schweizer Bewilligung ausländische Veranstalterin ohne Schweizer Erlaubnis
Wettigo Nein, ohne Schweizer Bewilligung ausländische Veranstalterin ohne Schweizer Erlaubnis
Bruce Bet Nein, ohne Schweizer Bewilligung ausländische Veranstalterin ohne Schweizer Erlaubnis

Die Liste zeigt das, was sie zeigen kann: einen Bewilligungsstatus, eine Veranstalterin. Sie zeigt nicht die Quote, das Wettprogramm, die Auszahlungsgeschwindigkeit oder die App, weil diese Punkte je nach Seite unterschiedlich dokumentiert sind und für die hier gestellte Frage nicht den Ausschlag geben. Für die in der Schweiz bewilligten Anbieter gibt es eine gemeinsame Linie, die das BGS vorgibt; bei den ausländischen Seiten fehlt diese Linie, und das ist das Entscheidende.

Was die zwei erlaubten Anbieter gemeinsam haben

Beide Anbieter sind Schweizer Veranstalterinnen von Grossspielen. Beide unterstehen der Gespa, beide sind in das Sperrregister eingebunden, beide wenden die Spielregeln des BGS an: Identitätsprüfung beim Online-Konto, ein Konto pro Person, Auszahlung nur auf ein Konto im Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS), keine Kreditgewährung an Spielende (Art. 75 Abs. 1 BGS). Beide tragen einen Teil ihrer Reinerträge an die öffentliche Hand und an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen ab (Art. 125 BGS). Das macht die Anbieter nicht «besser» im Sinn besserer Quoten, es macht sie Teil eines Systems, das seine eigenen Regeln hat.

Was die ausländischen Seiten gemeinsam haben

Alle acht ausländischen Marken in der Liste haben keine Schweizer Bewilligung. Eine Lizenz aus einem anderen Land hilft in der Schweiz nicht, weil das BGS die Geltung auf die Schweiz beschränkt. Wer auf einer dieser Seiten spielt, spielt ohne den Schutz des BGS: keine Schweizer Spielsperre, kein Schweizer Register, keine Schweizer Aufsicht. Die Seiten können ihre eigenen Lizenzen haben, in Curaçao, in Malta, im Vereinigten Königreich oder in Deutschland, aber diese Lizenzen wirken nicht in der Schweiz. Sie können auch dort auf der Gespa-Sperrliste landen, und im Jahresbericht 2025 nennt die Gespa namentlich bet-at-home als einen Anbieter, der nach Sperrungen oft innert weniger Stunden neue Domains aufschaltet (Domain-Hopping).

Die zwei Anbieter mit Schweizer Bewilligung im Detail

Der folgende Abschnitt geht die zwei erlaubten Anbieter einzeln durch, mit dem, was das BGS und die Spielregeln festlegen, und mit dem, was die Anbieter in ihren eigenen Bedingungen davon unterscheiden. Danach kommen die ausländischen Marken ohne Schweizer Bewilligung, die in derselben Tabelle stehen, hier aber ausdrücklich nicht empfohlen werden.

Swisslos Sporttip

Swisslos veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020), die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Ein Online-Konto lässt sich eröffnen ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; die Identität wird über den hochgeladenen Ausweis geprüft, und Adressdatenbanken werden abgeglichen. Pro Person ist nur ein Konto zulässig, eine bestehende Spielsperre schliesst die Registrierung aus.

Beim Sporttip gelten konkrete Einsatzgrenzen, die Swisslos in seinen Spielregeln (Version 4.2) festlegt: Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000 und für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Diese Einsatzgrenzen sind keine Werbung, sondern Teil der Spielregeln. Cash-Out ist bei Sporttip verfügbar für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und es besteht keine Garantie, dass es in jedem Markt zur Verfügung steht. Wer auf ein Ereignis wettet, an dem er als Wettkämpferin oder Wettkämpfer teilnimmt, ist ausgeschlossen; Sportlerinnen und Sportler dürfen auf eigene Wetten nicht setzen.

Loterie Romande Jouez Sport

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Kontaktadresse lautet Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; die Loterie Romande zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Wie bei Swisslos ist die Online-Registrierung an den Wohnsitz im Vertragsgebiet gebunden und steht Personen ab 18 Jahren offen, die sich mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem der sechs Kantone ausweisen können. Die Spielregeln und das Schutzsystem entsprechen den Vorgaben des BGS.

Ausländische Marken ohne Schweizer Bewilligung

Rollbit, Betwinner, bet-at-home, BetAlright, WirWetten, BetOnRed, Wettigo und Bruce Bet sind ausländische Marken, die in der Schweiz ohne Bewilligung auftreten. Eine ausländische Lizenz, gleich aus welchem Land, hat hier keine Kraft; das ist Art. 4 BGS, und es gilt unabhängig von der Reputation des Anbieters im Ausland. Die genannten Marken sind in derselben Tabelle aufgeführt wie die bewilligten Anbieter, und genau das macht die Tabelle lesbar: Sie zeigt, wer hier spielen darf und wer nicht, ohne die ausländischen Seiten zu empfehlen. Wer bei einer dieser Marken spielt, spielt ausserhalb des Schweizer Schutzsystems; die Gespa kann die Domain auf die Sperrliste setzen, und Schweizer Fernmeldedienstanbieter sperren den Zugang per DNS. Die Sperrung wirkt für die Domain, nicht für den Anbieter, und Anbieter wie bet-at-home reagieren darauf mit neuen Domains innert weniger Stunden. Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern oder internationale Rechtshilfe stehen der Gespa gegen illegale Anbieter nicht zur Verfügung, mangels gesetzlicher Grundlagen beziehungsweise wegen fehlender Durchsetzbarkeit.

Was eine Wette bei den Schweizer Anbietern kostet: die Mathematik des Buchmachers

Bei Sportwetten ist die Auszahlungsquote der Anteil der Einsätze, den ein Markt über alle möglichen Ausgänge hinweg an die Wettenden zurückgibt. Bei einer Zweiwegwette mit beiden Quoten 1.90 ergibt sich die Auszahlungsquote als Kehrwert der Summe der Kehrwerte: 1 / (1/1,90 + 1/1,90) = 1 / (0,5263 + 0,5263) = 1 / 1,0526 = 0,95. Das heisst 95 %, und der Buchmacher behält 5 % als Marge. Bei Quoten 1.90 / 1.90 in einem Zweiweg-Markt liegt der Erwartungsverlust auf lange Sicht also bei 5 % des Einsatzes.

Beispielrechnung mit einem Monatsbudget von CHF 1’000

Wer mit einem monatlichen Budget von CHF 1’000 spielt und es einmal vollständig bei Quoten 1,90 / 1,90 umsetzt, gibt statistisch 5 % davon an den Buchmacher ab. Das sind im Mittel CHF 50, die das Budget auf Dauer schmälern. Das ist nicht ein Verlust in einer einzelnen Woche, sondern die mathematische Erwartung über viele Wetten, und sie gilt unabhängig davon, wer in einem Match gewinnt. Wer auf lange Sicht spielt, zahlt diese 5 % implizit mit, ohne dass sie auf dem Wettschein stehen. Schweizer Buchmacher, die nach BGS bewilligt sind, halten keine Schweizer Wettsteuer auf den Einsatz, und die Marge ist der einzige Mechanismus, mit dem das System Geld verdient. Wer das vergisst, sieht in der Quote eine faire Wette, und die Quote ist es nicht.

Warum das die Wahl des Markts verändert

Die Auszahlungsquote ist je nach Markt und Veranstaltung unterschiedlich. Bei stark favorisierten Ausgängen steigt die implizite Marge, und bei Märkten mit vielen möglichen Ausgängen wie Siegerwetten in grossen Feldern ist die Marge höher als in Zweiweg-Märkten. Die Auszahlungsquote ist nicht im Wettschein ausgewiesen; sie ist eine Rechnung aus den angebotenen Quoten, und sie zu schätzen gehört zum Handwerk, nicht zur Werbung. Für Spielende in der Schweiz ist die Konsequenz einfach: Der Erwartungsverlust auf einen Einsatz lässt sich nicht wegdiskutieren, und die einzige Frage ist, wie gross er im gewählten Markt ist. Wer sich für einen Anbieter mit Schweizer Bewilligung entscheidet, hat daran gemessen keine andere Quote als anderswo; der Unterschied ist nicht die Marge, sondern die Aufsicht.

Gespa-Sperrliste: was die DNS-Sperre leistet und wo sie endet

Die Gespa veröffentlicht Sperrlisten ausländischer Domains, deren Zugang in der Schweiz gesperrt wird. Rechtsgrundlage ist Art. 86 Abs. 2 BGS: Gesperrt wird der Zugang zu online durchgeführten, in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen, deren Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert. ESBK und interkantonale Behörde führen je eine Sperrliste, und Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang technisch. Die Veröffentlichung erfolgt als Allgemeinverfügung im Bundesblatt, die gleichzeitig als Eröffnung der Sperrverfügung gilt, und betroffene Veranstalterinnen können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 87 BGS).

Die Zahlen aus dem Jahresbericht 2025

Die Gespa hat 2025 fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains illegaler ausländischer Geldspielanbieter veröffentlicht. Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Sperrliste, gegen die Allgemeinverfügungen ging keine Einsprache ein. Die Sperrliste wird per DNS-Sperre durch die Schweizer Fernmeldedienstanbieter umgesetzt; seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis zum Stand vom 25. August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen. Das ist die Zahl, an der sich die Wirksamkeit messen lässt, und sie ist das Eingeständnis der Gespa, dass DNS-Sperren allein das Problem nicht lösen.

Wo die Sperre nicht greift

Die Gespa nennt das «Domain-Hopping» als Grenze der Zugangssperre: Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter, und Anbieter wie bet-at-home oder Interwetten schalten nach Sperrungen oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern oder internationale Rechtshilfe in Strafsachen stehen der Gespa gegen illegale Anbieter nicht zur Verfügung. Es gibt in der Schweiz kein gesetzliches Instrument, mit dem eine Bank oder ein Kartenanbieter eine Zahlung an einen nicht bewilligten Anbieter blockieren müsste, und das ist eine Lücke, die das BGS bewusst offenlässt. Wer auf einer gesperrten Domain spielen will, kann sie oft mit einer anderen Spracheinstellung erreichen, mit einer anderen URL, mit einer App, die nicht über die DNS-Sperre greift, oder mit einer ausländischen SIM-Karte. Die Sperre ist eine Bremse, keine Mauer.

Steuern: Gewinne aus Schweizer Wetten und aus ausländischen Wetten

Bei Sporttip und bei Jouez Sport sind Gewinne aus Grossspielen nach dem Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn steuerpflichtig. Der Bund hat den Steuerfreibetrag auf CHF 1’071’000 ab dem 1.1.2026 festgelegt, gegenüber CHF 1’070’400 im Jahr 2025. Die kantonalen Freibeträge fallen teils anders aus, und die Regel heisst deshalb «je nach Kanton». Über dem Freibetrag zieht die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ab, die mit der Einkommensteuererklärung verrechnet werden kann. Wer unter dem Freibetrag bleibt, hat keine Einkommensteuer und keine Verrechnungssteuer auf den Gewinn. Die meisten Spielenden bleiben darunter, weshalb die übliche Aussage lautet: Sporttip- und Jouez-Sport-Gewinne sind im Normalfall steuerfrei.

Gewinne aus ausländischen Wetten

Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nach der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Bei der Einkommensteuer sieht die Sache anders aus: Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen. Wer also bei einem ausländischen Anbieter spielt, riskiert eine kantonale Einkommensteuer auf jedem Gewinn, ohne Freibetrag. Es gibt keine einheitliche eidgenössische Regelung, und die Frage «Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen» ist hier die einzig redliche Antwort.

Wer hier spielen darf und wer nicht: die Entscheidung in der Praxis

Wer in der Schweiz wettet, hat eine sehr kurze Auswahl, und das ist der Punkt, an dem die Bewilligungsfrage praktisch wird. Zwei Veranstalterinnen sind bewilligt, beide sind Grossspielveranstalterinnen mit langer Geschichte, beide sind an ein definiertes Vertragsgebiet gebunden. Wer im Vertragsgebiet von Swisslos wohnt, spielt online dort; wer im Vertragsgebiet der Loterie Romande wohnt, spielt online dort. Wer keinem der beiden Gebiete angehört, also im Tessin wohnt, spielt online bei Swisslos, weil Ticino zum Swisslos-Vertragsgebiet gehört. Wer in einem der Romandie-Kantone wohnt, spielt online bei der Loterie Romande. Die Wohnsitzfrage entscheidet die Anbieterwahl, nicht die Werbung.

Wann eine ausländische Seite überhaupt erreichbar ist

Eine ausländische Seite ist in der Schweiz erreichbar, solange ihre Domain nicht auf der Gespa-Sperrliste steht und solange die DNS-Sperre greift. Mit einem VPN oder mit einer ausländischen SIM-Karte lässt sich die Sperre umgehen, technisch, und genau hier setzt die Frage nach dem Rechtsrahmen an: Wer eine Schweizer Bewilligung umgeht, indem er die Sperre umgeht, ist nach dem BGS nicht strafbar; die spielende Person macht sich nicht strafbar, wenn sie ein in der Schweiz nicht bewilligtes Online-Geldspielangebot nutzt. Das bedeutet aber nicht, dass die Nutzung folgenlos bleibt. Einsätze und Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren oder kontrollieren. Wer die Schweizer Seite umgeht, gibt die Schweizer Seite auf, mit allem, was sie schützt.

Was die Schweizer Seite einem ausländischen Anbieter voraus hat

Die bewilligten Anbieter haben in der Schweiz das Monopol auf Sportwetten, und dieses Monopol ist im BGS verankert. Es bedeutet, dass auf der Schweizer Seite jedes Detail vom Gesetz gerahmt ist: die Identitätsprüfung, die Spielsperre, das Sperrregister, die Auszahlung auf ein Konto im Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, der Schutz Minderjähriger, der Verzicht auf Kredit. Bei einer ausländischen Seite ist jedes dieser Details eine Sache der Geschäftsbedingungen des Anbieters, und die Geschäftsbedingungen sind nicht durch das BGS kontrolliert. Es geht hier nicht um ein Mehr oder Weniger an Service, es geht um den Geltungsbereich eines Gesetzes, das für die eine Seite gilt und für die andere nicht.

Was eine ausländische Seite einem Schweizer Anbieter voraus haben kann

Eine ausländische Seite kann in einzelnen Punkten vorne liegen: bei der Tiefe des Wettprogramms, bei Spezialmärkten, bei Live-Wetten in Disziplinen, die das BGS ausschliesst, bei Quoten, die im Einzelfall besser ausfallen, bei einer App, die flüssiger läuft. Diese Vorteile stehen ausserhalb des Schweizer Schutzraums. Wer sie nutzt, spielt auf einer Seite, die nach Schweizer Recht nicht bewilligt ist, und genau das ist die Position, die das BGS nicht erlaubt. Es gibt keinen Weg, diese Vorteile in den Schutz des BGS zu übertragen, ohne die Schweizer Seite zu wählen. Wer beide Welten will, riskiert beides: die Sperre und die fehlende Aufsicht.

Wer strafbar ist und wer nicht

Das BGS unterscheidet klar zwischen Anbieter und spielender Person. Wer ohne die nötige Bewilligung Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft; bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung mit bis zu fünf Jahren. Das ist die Strafnorm für den Anbieter. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft. Das ist die Werbenorm.

Die spielende Person

Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen. Das ist die explizite Aussage des Bundesamts für Justiz. Die Konsequenz liegt nicht im Strafrecht, sondern im Zivil- und im Verwaltungsrecht: Einsätze und Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, weil das Vermögen aus einer strafbaren Handlung stammt. Wer also bei einem nicht bewilligten Anbieter spielt und gewinnt, hat einen Gewinn, der theoretisch eingezogen werden kann. In der Praxis kommt das selten vor, aber die Möglichkeit steht im Raum. Wer das nicht riskieren will, spielt auf einer bewilligten Seite.

Wer in der Schweiz eine Schweizer Veranstalterin nutzen darf

Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Bei Sporttip stehen Wetten Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpferin oder Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Diese Regeln stehen in den Spielregeln von Sporttip (Version 4.2) und gelten entsprechend für Jouez Sport. Sie sind nicht das, was die meisten Spielenden zuerst lesen, aber sie sind die Regeln, an denen sich die Aufsicht orientiert.

Was bei der Auszahlung über die Schweizer Seite gilt

Bei Swisslos und bei der Loterie Romande werden Gewinne und Saldi nur auf ein Zahlungskonto im Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen und Krypto-Auszahlungen existieren in der bewilligten Welt nicht. Kredit an Spielende ist verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Damit ist die Auszahlung an die Identität gebunden, die bei der Registrierung geprüft wurde, und die Anonymität, die viele ausländische Seiten anbieten, ist auf der Schweizer Seite ausgeschlossen. Wer dort spielt, ist gegenüber dem Anbieter identifiziert; das ist der Preis für den Schutz des BGS.

Was bei einer ausländischen Seite passieren kann, wenn die Auszahlung verweigert wird

Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet und eine Auszahlung nicht erhält, hat keinen Schweizer Rechtsweg. Die Gespa beaufsichtigt keine ausländischen Anbieter, und das BGS schützt keine Spielenden ausländischer Anbieter. Der Rechtsweg läuft über das Recht des Landes, in dem der Anbieter seinen Sitz hat, und die Durchsetzung ist in den meisten Fällen teuer und langsam. Das ist der Kern des Vergleichs: Die Schweizer Seite ist nicht bequemer, sie ist nicht schneller, sie ist nicht grosszügiger in den Quoten, aber sie hat einen Rechtsrahmen, der die Auszahlung an die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber bindet und an dem sich Streitfälle entlang einer klaren Linie entscheiden lassen.

Was sich 2026 geändert hat

Die Liste der bewilligten Anbieter ist mit Swisslos und Loterie Romande unverändert. Was sich 2026 geändert hat, ist die Bundesliste der Steuerfreibeträge: Der Freibetrag für Gewinne aus Grossspielen liegt ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000. Die kantonale Praxis ist davon getrennt zu betrachten, und für die meisten Spielenden heisst das: keine Änderung im Alltag. Die Gespa-Sperrliste wächst weiter; Stand 25. August 2026 sind 29 Listenversionen erschienen. Das ist die Zahl, die misst, wie aktiv die Aufsicht gegen ausländische Anbieter vorgeht, und sie ist hoch genug, um zu zeigen, dass die Sperre ein laufender Prozess ist, kein statisches Verzeichnis.

Was sich nicht geändert hat und warum das relevant ist

Die Spielregeln von Sporttip, die Online-Teilnahmebedingungen von Swisslos und die Spielregeln der Loterie Romande sind in ihren Grundzügen stabil. Die Verlustlimiten, die Spielsperre, das landesweite Register, der Mindestalter-Test, die Einsatzlimiten: Das ist das BGS in der Anwendung, und es ist nicht das, was sich kurzfristig ändert. Eine ausländische Seite kann ihre Quoten und ihre Bonusbedingungen monatlich anpassen; das BGS passt sich nicht im selben Takt an. Genau diese Stabilität ist der Punkt, an dem die Schweizer Seite ihre Anziehungskraft entfaltet: Sie ändert sich nicht, weil das System nicht in einem Marktzyklus läuft, sondern in einem gesetzlichen Rahmen.

Wer in der Schweiz überhaupt spielt: das Vertragsgebiet in der Praxis

Swisslos betreut das Vertragsgebiet der Deutschschweiz, des Tessins und des Fürstentums Liechtenstein. Ein Online-Konto bei Swisslos ist nur mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem dieser Kantone möglich, plus Tessin plus Liechtenstein. Wer in Zürich wohnt, kann online bei Swisslos spielen; wer in Genf wohnt, kann online nicht bei Swisslos spielen, sondern nur bei der Loterie Romande. Wer in Genf wohnt und in Zürich arbeitet, spielt in Genf, nicht in Zürich. Die Anbieterwahl folgt dem Wohnsitz, nicht dem Arbeitsort.

Der Tessin-Fall und der Liechtensteiner Fall

Ticino gehört zum Swisslos-Vertragsgebiet, obwohl es nicht zur Deutschschweiz gehört; es wird über die italienischsprachige Plattform bedient, mit identischem Schutzsystem. Das Fürstentum Liechtenstein gehört zum Vertragsgebiet, und das hat eine eigene Geldspielaufsicht, die mit der Schweiz kooperiert. Wer in Liechtenstein wohnt, kann online bei Swisslos spielen, und eine Spielsperre in der Schweiz gilt umgekehrt auch in Liechtenstein. Das ist die Ausnahme, die die Regel bestätigt: Das Schutzsystem kennt keine nationalen Grenzen, soweit die Partnerstaaten kooperieren.

Was passiert, wenn der Wohnsitz wechselt

Wer den Wohnsitz wechselt, etwa von Genf nach Bern, kann das Online-Konto der Loterie Romande nicht weiterführen, weil der Wohnsitz im Vertragsgebiet der Loterie Romande nicht mehr besteht. Bei Swisslos ist die Registrierung an den Wohnsitz im Vertragsgebiet gebunden, und ein Wegzug ins Ausland schliesst das Konto. Es gibt eine Übergangsregelung in den Spielregeln, aber die Grundregel lautet: Das Konto gilt im Vertragsgebiet, und beim Wegzug endet es. Wer das wissen will, bevor er umzieht, liest die Spielregeln, nicht die Werbung.

Was diese Seite nicht macht

Diese Seite empfiehlt keine ausländische Seite. Sie beschreibt die Lage in der Schweiz nach dem BGS, nennt die zwei bewilligten Anbieter, nennt die acht ausländischen Marken, die Schweizer Spielende antreffen, und markiert sie als nicht bewilligt. Sie beschreibt die Schutzmechanismen, die das BGS vorsieht, und sie beschreibt die Sperrliste der Gespa, ihre Wirkung und ihre Grenze. Sie erklärt nicht, wie die DNS-Sperre technisch umgangen wird, und sie ermutigt nicht dazu, das zu tun. Sie enthält keine Promo-Codes, keine Bonusprogramme und keine Anleitungen, wie ein Spieler eine ausländische Seite erreicht.

Was die Seite über die Schweizer Seite zeigt

Die Schweizer Seite ist nicht das, was die Werbung als «die beste» bezeichnet. Sie ist die Seite, auf der das BGS gilt, mit allen Vor- und Nachteilen, die das mit sich bringt: ein klarer Anbieter pro Sprachregion, ein klarer Schutzrahmen, eine klare Aufsicht, eine klare Besteuerung. Wer das schätzt, ist hier richtig; wer ein grösseres Wettprogramm sucht, wird auf der Schweizer Seite nicht fündig, und das ist eine bewusste Entscheidung des BGS, das den Markt eng hält. Wer eine ausländische Seite nutzt, verlässt diesen Rahmen, und genau das ist die Information, die ein Leser für die Entscheidung braucht.

Häufig gestellte Fragen

Ist eine ausländische Lizenz für einen Wettanbieter in der Schweiz gültig?

Nein. Nach Art. 4 BGS gilt eine Bewilligung oder Konzession nur in der Schweiz. Eine Lizenz aus einem anderen Land, gleich ob aus Deutschland, Malta oder Curaçao, hat hier keine Wirkung. Wer mit einer ausländischen Lizenz in der Schweiz Sportwetten anbietet, braucht zusätzlich eine Schweizer Bewilligung, und die wird nur an Swisslos und die Loterie Romande erteilt.

Wer darf in der Schweiz online Sportwetten anbieten, und woran ist eine Bewilligung erkennbar?

Online-Sportwetten dürfen in der Schweiz nur Swisslos (Produktname Sporttip) und die Loterie Romande (Produktname Jouez Sport) anbieten. Eine Schweizer Bewilligung erkennt man am Veranstalter und an der Aufsicht durch die Gespa, nicht an einer ausländischen Lizenznummer. Die Gespa veröffentlicht keine Liste weiterer bewilligter Anbieter, weil es keine weiteren gibt.

Welche Ansprüche haben Wettende, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Auszahlung verweigert?

Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gibt es keinen Schweizer Rechtsweg. Die Aufsicht durch die Gespa greift nicht, und das BGS schützt keine Spielenden ausländischer Anbieter. Der Rechtsweg richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem der Anbieter sitzt, und ist in den meisten Fällen teuer und langsam.

Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie werden gesperrte Domains umgesetzt?

Die Sperrliste der Gespa ist die Liste ausländischer Domains, deren Zugang in der Schweiz gesperrt wird. Die Sperrung erfolgt per DNS durch Schweizer Fernmeldedienstanbieter, und die Veröffentlichung der Liste im Bundesblatt gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Stand 25. August 2026 sind 29 Listenversionen erschienen, und Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Liste.

Macht sich eine Person strafbar, die bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?

Spielerinnen und Spieler machen sich nach der Auskunft des Bundesamts für Justiz nicht strafbar, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen. Allerdings können Einsätze und Gewinne im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren.

Wie sind Gewinne ausländischer Anbieter im Vergleich zu Sporttip oder Jouez Sport steuerlich zu behandeln?

Gewinne ausländischer Anbieter unterliegen nach der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Bei der Einkommensteuer behandelt die kantonale Steuerpraxis von Thurgau Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag als voll steuerbares Einkommen. Die kantonale Praxis variiert, weshalb die Frage «Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen» die einzig redliche Antwort ist.

Inhalt erstellt vom Team «wettenzahlungch»