Sportwetten Neukundenbonus in der Schweiz: Was Gratisspielguthaben wirklich kostet

Updated Oktober 2026
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Ein Paar frisch geschnürter Laufschuhe steht auf einer roten Tartanbahn im Morgenlicht, daneben liegt ein Handtuch.

Stand: Oktober 19, 2026 · verifiziert gegen die Gespa-Aufsicht und die Spielregeln der bewilligten Veranstalter.

Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50.

Wer in der Schweiz zum ersten Mal ein Wettkonto eröffnet, trifft auf eine ungewohnte Lage: Willkommensangebote sehen hier anders aus als bei ausländischen Wettseiten, und die Gründe liegen nicht in der Grosszügigkeit der Anbieter, sondern im Geldspielgesetz. Dieses Stück ordnet ein, was ein Neukundenbonus in der Schweiz überhaupt enthalten kann, was vor der Annahme zu lesen ist und welche Konsequenzen die Bedingungen im Gewinn- und im Verlustfall haben. Der Blick richtet sich auf die zwei bewilligten Veranstalter – Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport – und grenzt deren Angebote von jenen ausländischer Wettseiten ohne Schweizer Bewilligung ab, die einem Schweizer Kontoinhaber in der Werbung trotzdem begegnen.

Die Startangebote im Vergleich: Was die bewilligten Veranstalter und andere Marken unterscheidet

Die kantonal begrenzte Konzessionsstruktur führt zu einer klaren Reihenfolge: zwei bewilligte Veranstalter, dahinter eine Reihe ausländischer Marken ohne Schweizer Bewilligung. Die folgende Tabelle ordnet die Anbieter nach ihrer Bewilligungslage; bei den ausländischen Marken steht «ohne Schweizer Bewilligung», weil nur Swisslos und Loterie Romande in der Schweiz Sportwetten anbieten dürfen.

Marke Schweizer Bewilligung Veranstalter bzw. ausgewiesene Lizenz
Swisslos Sporttip Bewilligung als Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung unter dem BGS) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel; Produkt Sporttip
Loterie Romande Jouez Sport Bewilligung als Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung unter dem BGS) Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande); Produkt Jouez Sport
PowBet ohne Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz: nicht festgestellt
myBet ohne Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz: nicht festgestellt
1xBet ohne Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz: nicht festgestellt
BDMBet ohne Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz: nicht festgestellt
Coolzino ohne Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz: nicht festgestellt
Bahigo ohne Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz: nicht festgestellt
N1 Bet ohne Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz: nicht festgestellt
Fezbet ohne Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz: nicht festgestellt

Die Spalte zur Bewilligung trägt für die zwei zugelassenen Veranstalter den gesetzlichen Status, für die übrigen Marken den klaren Vermerk, dass eine Schweizer Bewilligung fehlt. Die ausgewiesene Lizenz bleibt bei den ausländischen Marken ohne festgestellten Eintrag; eine Lizenz im Ausland hat in der Schweiz keine Kraft, weil das Geldspielgesetz einen inländischen Veranstalter und eine inländische Bewilligung verlangt.

Die Konsequenz für eine Neukundin, die in einem Schweizer Kanton wohnt: Sie kann bei Swisslos oder Loterie Romande ein Konto eröffnen, sofern sie im jeweiligen Vertragsgebiet wohnt; ein Konto bei einer ausländischen Wettseite ist zwar technisch möglich, die Seite kann auf der Gespa-Sperrliste landen, die Auszahlung folgt den Hausregeln des Anbieters, und der Rechtsweg in der Schweiz fehlt. Die Frage «Wo eröffne ich mein Wettkonto?» hat damit bereits eine gesetzliche Vorentscheidung, bevor die Bonusbedingungen ins Spiel kommen.

Swisslos Sporttip: Bewilligt, aber kein klassischer Willkommensbonus

Swisslos ist einer der zwei bewilligten Veranstalter und führt die Sportwetten unter dem Produktnamen Sporttip. Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel; die Sportwetten stützen sich auf die interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Wer in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG oder ZH, im Tessin oder im Fürstentum Liechtenstein wohnt, kann ein Swisslos-Konto eröffnen; die übrigen Kantone liegen im Gebiet der Loterie Romande.

Ein klassischer Neukundenbonus im Sinn eines «100 % bis CHF 200»-Angebots findet sich bei Sporttip nicht. Gratisspiele und Startguthaben brauchen in der Schweiz die vorgängige Zustimmung der Aufsicht, weshalb die bewilligten Veranstalter nur kleine, an Bedingungen gebundene Aktionen führen. Bei Sporttip sind das vor allem der Kombiboost sowie Quoten- und Profitboosts; ein fixer Willkommensbetrag für die Registrierung ist im aktuellen Angebot nicht vorgesehen.

Die Konsequenz: Wer ein Konto bei Swisslos eröffnet, erhält keinen auszahlbaren Startbetrag, sondern Zugang zu einem Programm aus Boosts, das die Quote auf ausgewählte Wetten erhöht. Der wirtschaftliche Vorteil liegt in der Erhöhung, nicht in einem geschenkten Guthaben.

Der Kombiboost gilt nur online, funktioniert für Prematch, Live und Systemwetten und setzt mindestens vier Voraussagen mit einer Mindestquote von 1.50 je Auswahl voraus. Der Bonus wird auf den Nettogewinn gewährt und steigt mit der Anzahl Voraussagen: 5 % bei vier, 20 % bei zehn, 100 % bei fünfzehn Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Die Quoten- und Profitboosts sind nur online nutzbar, gelten für Prematch-Einzelwetten bzw. ein definiertes Sportereignis, sind pro Person einmal einsetzbar und in Einsatz sowie Erhöhung limitiert; bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Verdikt: Swisslos Sporttip ist die richtige Adresse für einen Kontoinhaber im deutschsprachigen Vertragsgebiet, der mit einer Schweizer Bewilligung wetten will und keinen klassischen Bonus erwartet, sondern regelmässig nutzbare Erhöhungen. Wer ein Startguthaben auf den ersten Einsatz sucht, wird hier nicht fündig; wer ein legales Konto mit klaren Regeln sucht, schon.

Loterie Romande Jouez Sport: Westschweizer Pendant mit gleichem Muster

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie hat ihren Sitz in Lausanne (Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne), zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende; online ist sie über jeux.loro.ch erreichbar. Wie Swisslos braucht sie für Gratisspiele und Startguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa, weshalb ihre Willkommensaktionen ebenfalls klein und an Bedingungen geknüpft ausfallen.

Ein Beispiel für die Form solcher Aktionen ist die zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 an sieben Aktionstagen gelaufene Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades»: Wer innert sieben Tagen den in den Stadien der National League verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, das 30 Tage gültig und nicht auszahlbar war; insgesamt waren 7’000 Stück verfügbar. Eine solche Aktion zeigt das Muster: kleiner Betrag, klare Frist, keine Auszahlung des Guthabens.

Das Wallet bei Loterie Romande nimmt höchstens CHF 10’000 in 30 Tagen entgegen und hält höchstens CHF 10’000 Guthaben; Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen automatisch auf das Wallet, Gewinne darüber auf die hinterlegte IBAN. Spielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar; wer einen Gewinn aus dem Spielguthaben erzielt, kann diesen Gewinn auf das Wallet gutschreiben lassen und dann zur Auszahlung bringen, sofern die Auszahlungsregeln es erlauben. Der entscheidende Punkt: das «Gratis»-Guthaben selbst ist nie auszahlbar.

Verdikt: Loterie Romande Jouez Sport ist die passende Adresse für Kontoinhaber in den Westschweizer Kantonen, die ein legales Konto mit ähnlichem Muster wie Swisslos suchen. Der Bonus ist ein Lockmittel für eine bestimmte Aktion, nicht ein verlässlicher Bestandteil der Kontoeröffnung.

PowBet, myBet, 1xBet, BDMBet, Coolzino, Bahigo, N1 Bet, Fezbet: Ohne Schweizer Bewilligung

Die übrigen acht Marken der Liste – PowBet, myBet, 1xBet, BDMBet, Coolzino, Bahigo, N1 Bet und Fezbet – sind ausländische Wettseiten ohne Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Lizenz, gleich aus welchem Land, hat in der Schweiz keine Kraft; das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren geahndet wird. Domains ausländischer Anbieter können auf der Gespa-Sperrliste stehen, die Schweizer Provider per DNS blockieren.

Für eine Kontoinhaberin bedeutet das: Sie ist als Spielende in der Schweiz nicht strafbar, aber ihr Einsatz und ihr Gewinn können in einem Verfahren gegen den Anbieter beschlagnahmt werden; ein Schutz durch das Schweizer Ausschlussregister besteht nicht, der Rechtsweg in der Schweiz fehlt. Was ein solcher Anbieter an Bonus verspricht, ist die Hausregel des Anbieters, nicht die Garantie einer Schweizer Aufsicht. Dasselbe gilt für Auszahlungswege und Limits.

Verdikt: Diese Marken kommen für eine Kontoinhaberin nur in Frage, wenn sie bewusst das erhöhte Risiko in Kauf nimmt, das mit einer ausländischen Wettseite ohne Schweizer Bewilligung verbunden ist – fehlender Schutz, mögliche DNS-Sperre, ausländische Besteuerungspraxis nach kantonalem Recht, kein Schweizer Rechtsweg. Für eine Kontoinhaberin, die ein legales Konto mit voller Schweizer Spielsuchtfrühwarnung sucht, sind sie kein ernsthafter Vergleichspunkt; sie stehen hier, weil Schweizer Kontoinhaber in der Werbung auf sie stossen.

Grundlagen: Was ein Neukundenbonus in der Schweiz überhaupt enthalten kann

Ein Neukundenbonus in der Schweiz folgt nicht dem Muster, das viele ausländische Wettseiten pflegen. Das Geldspielgesetz unterscheidet Grossspiele und Kleinspiele; Sportwetten sind Grossspiele und brauchen eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung. Wer Gratisspiele oder Startguthaben verbreiten will, braucht die vorgängige Zustimmung der Aufsicht; im Jahr 2025 hat die Gespa der Loterie Romande 24 und Swisslos 8 solcher Zustimmungen erteilt. Die Folge: Die bewilligten Veranstalter führen nur kleine, an Bedingungen gebundene Promotionen.

Ein Volleyball liegt auf dem Sand eines Strandfeldes am Seeufer, im Hintergrund glitzert das Wasser.
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Ein Bonus, der bei einer ausländischen Wettseite nach einer Einzahlung von CHF 100 weitere CHF 100 als «Bonus» verspricht, ist in dieser Form in der Schweiz nicht zulässig. Was bleibt, sind Erhöhungen auf laufende Wetten, kleine Aktionsguthaben, ein bestimmtes Sportereignis betreffende Profitboosts oder befristete Aktionen wie die «Patinoires et Stades». Wer mit dem Begriff «Willkommensbonus» ein fixes Startguthaben verbindet, muss in der Schweiz umdenken.

Die zweite Eigenheit ist die Auszahlbarkeit. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar; bei Swisslos gilt das ausdrücklich für Spielguthaben aus Aktionen, bei Loterie Romande ebenfalls für Spielguthaben aus Werbeaktionen. Wer CHF 10 Gratisspielguthaben erhält und damit eine Wette zu Quote 3.00 gewinnt, sieht den Gewinn – nicht aber das ursprüngliche CHF 10 – auf dem Wallet; das «Gratis»-Guthaben verschwindet mit der Auszahlung. Das ist der Grund, warum ein Startguthaben hier wirtschaftlich anders zu bewerten ist als bei einer ausländischen Wettseite, wo ein Bonus nach Erfüllung der Umsatzbedingungen zur Auszahlung freigegeben wird.

Drittens verlangt die Aufsicht, dass jeder Spielende vor der ersten Wette Verlustlimiten setzt. Das ist nicht die Pflicht des Staates, sondern die Pflicht des Veranstalters; sie gehört in jeden seriösen Willkommensprozess, denn ohne gesetzte Limite darf das Konto nicht spielen. Wer ein Konto eröffnet, gibt also gleichzeitig an, wie viel er maximal verlieren will – pro Tag, pro Woche und pro Monat. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Bei Swisslos liegt die Oberlimite bei CHF 9’999 (für unter 21-Jährige CHF 1’000); eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage kann zusätzlich gesetzt werden.

Die Registrierung als erster Schritt: Wer, wo und unter welchen Bedingungen

Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Eine Spielsperre darf nicht bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Identität wird per Ausweis verifiziert, die Adressdaten werden gegen Datenbanken geprüft. Wer in einem Westschweizer Kanton wohnt, geht entsprechend zur Loterie Romande; die Vertragsgebiete sind klar getrennt.

Das bedeutet: Eine Kontoeröffnung ist an einen Wohnsitz im Vertragsgebiet gebunden. Eine Person, die im Kanton Zürich wohnt, kann bei Swisslos ein Konto eröffnen, nicht bei Loterie Romande; eine Person im Kanton Genf umgekehrt. Wer umzieht, muss das Konto beim alten Veranstalter schliessen und beim neuen ein neues eröffnen – ein Wechsel des Vertragsgebiets ist nicht möglich. Wer in einem Kanton wohnt, der zu keinem der beiden Veranstalter gehört, kann in der Schweiz kein legales Online-Wettkonto führen.

Die Folge: Werbung von Anbietern, die in der Schweiz kein Werkt eröffnen können, erreicht Schweizer Kontoinhaber zwar über das Internet, läuft aber am Verbot der Berechtigung vorbei. Domains solcher Anbieter können auf der Gespa-Sperrliste stehen und per DNS gesperrt werden; die Gespa hat Ende 2025 671 Domains auf der Liste geführt. Die Sperre ersetzt die fehlende Schweizer Bewilligung nicht, sie schränkt nur den Zugang ein.

Rechtslage: Warum Willkommensangebote bei Schweizer Veranstaltern kleiner ausfallen

Die Rechtslage für Sportwetten in der Schweiz ruht auf dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51), das seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist, und auf der interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, die seit dem 1. Januar 2021 den Vollzug regelt. Aufsichtsbehörde ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Standort Bern; die ESBK ist für Casinos zuständig, nicht für Sportwetten. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung; sie «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS).

Eine Passstrasse mit Leitplanke windet sich an einem klaren Tag durch eine Berglandschaft.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Der Gesetzgeber hat die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos und Loterie Romande. Beide führen je ein Produkt – Sporttip bei Swisslos, Jouez Sport bei Loterie Romande –, und beide sind auf klar definierte Vertragsgebiete beschränkt. Die Konsequenz: In der Schweiz gibt es keine weitere inländische Online-Sportwettseite, und es wird auch keine geben; die Liste der bewilligten Veranstalter ist mit diesen zwei Marken vollständig.

Die Angebotsliste ist ebenfalls geschlossen. Die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Fassung vom 10. September 2026) bestimmt, worauf gewettet werden darf. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehshows sind nicht erlaubt; Qualifikationsrunden, Frauenwettbewerbe und Ranglistenwetten sind nur erlaubt, wenn sie in der Liste ausdrücklich aufgeführt sind; die Liste zeigt weder Eckstoss- noch Kartenmärkte und keinen E-Sport-Bereich. Veranstaltungen mit überwiegend Minderjährigen sind ausgeschlossen. Was nicht in der Liste steht, darf nicht angeboten werden – auch nicht als «Spezialwette» oder «Promotion».

Was beworben werden darf, regelt Art. 74 BGS: Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen gerichtet sein; Werbung für in der Schweiz nicht bewilligtes Glücksspiel ist verboten und wird mit einer Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); die Zustimmung wird befristet und an Auflagen gebunden. Was übrig bleibt, sind kleine Aktionsguthaben, befristete Promotionen und Boosts auf konkrete Wetten.

Die Folge für eine Kontoinhaberin: Sie sieht weniger «Willkommensboni», dafür aber klare Regeln und einen Veranstalter, der unter Schweizer Aufsicht steht. Werbung, die das Bild eines grosszügigen Bonus erzeugt, ist in der Schweiz entweder unzulässig oder bewilligungspflichtig; sie begegnet einer Kontoinhaberin vor allem auf ausländischen Wettseiten, die in der Schweiz nicht bewilligt sind.

Wer mit 18 Jahren ein Konto eröffnen darf – und wer nicht

Sporttip steht Personen ab 18 Jahren offen; Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Das gilt für alle Schweizer Bewilligten. Die Aufsicht prüft das im Einzelfall über die Identitätsprüfung; eine Spielsperre führt zur Ablehnung. Wer unter 18 ist, kann weder ein Swisslos- noch ein Loterie-Romande-Konto eröffnen; auf ausländischen Wettseiten ist die Alterskontrolle weniger streng, weshalb die Werbung solcher Seiten besonders an Minderjährige gerichtet erscheint.

Die Altersgrenze gilt auch für die Verlustlimiten: Bei Swisslos beträgt die Oberlimite für unter 21-Jährige CHF 1’000 statt CHF 9’999. Diese Differenzierung ist eine schweizerische Besonderheit; sie zeigt, dass die Aufsicht die junge Volljährigkeit als Risikophase behandelt und den maximalen Verlust in dieser Phase enger fasst. Wer also mit 19 ein Konto eröffnet, kann sich nicht die Oberlimite eines Volljährigen setzen.

Werbung, Promotion und die Werbegrenze von CHF 500’000

Werbung für in der Schweiz nicht bewilligtes Glücksspiel ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird nach Art. 131 BGS mit einer Busse bis zu CHF 500’000 bestraft. Das gilt für Werbung in der Schweiz, gleich in welcher Form – Online-Werbung, Fernsehspot, Plakat, Sponsoring. Die Busse trifft den Werbenden, nicht die Kontoinhaberin; sie ist eine Strafe gegen den Anbieter, die das Werben in der Schweiz unattraktiv machen soll. Eine Zeitbeschränkung der Werbung – etwa ein Werbeverbot nach 20 Uhr – gibt es im Schweizer Recht nicht; was verboten ist, ist die Werbung für nicht bewilligtes Glücksspiel, nicht die Werbung zu bestimmten Uhrzeiten.

Eine Kontoinhaberin, die in der Schweiz mit Werbung für ausländische Wettseiten konfrontiert wird, sieht damit Werbung, die nach Schweizer Recht unzulässig ist; sie selbst macht sich dadurch nicht strafbar. Was sie aber wissen muss: Die Seite, die ihr dort ein «Bonus» verspricht, hat in der Schweiz keine Bewilligung; das Versprechen ist die Hausregel des Anbieters, nicht die Garantie einer Aufsicht.

Werbung in der Schweiz: Gespa, Sperrliste und die DNS-Sperre

Die Gespa führt die Sperrliste der Domains ausländischer Anbieter, die Schweizer Provider per DNS blockieren. Ende 2025 standen 671 Domains auf der Liste; gesperrte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt (Domain-Hopping). Die Gespa nennt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele und bet365 als auf der Liste. Eine Schweizer Kontoinhaberin, deren DNS-Provider die Liste umsetzt, kann diese Seiten nicht ohne Weiteres aufrufen; über andere DNS-Server oder über VPN bleibt der Zugang aber möglich. Die Sperre ersetzt die fehlende Bewilligung nicht; sie schränkt nur den Zugang ein.

Die Konsequenz: Eine Schweizer Kontoinhaberin, die mit einer ausländischen Wettseite ein Konto eröffnet, spielt auf einer Seite, die in der Schweiz nicht bewilligt ist, deren Schutz nicht über das Schweizer Ausschlussregister läuft und deren Auszahlung sich nach den Hausregeln des Anbieters richtet. Der Bonus, den die Seite verspricht, ist an diese Hausregeln gebunden; was bei einer Schweizer Bewilligung gilt – Auszahlungsgrenzen, Verlustlimiten, Spielsperre – gilt dort nur, wenn der Anbieter es selbst vorsieht.

Wer auf ausländischen Wettseiten spielt: Ohne Schweizer Bewilligung und ohne Schweizer Schutz

Eine ausländische Lizenz – Curaçao, Malta, Deutschland – hat in der Schweiz keine Kraft, weil Art. 4 BGS eine inländische Bewilligung verlangt. Eine Schweizer Kontoinhaberin, die auf einer ausländischen Seite spielt, hat damit keinen Anspruch auf Schweizer Schutz: Das Schweizer Ausschlussregister greift nicht, der Rechtsweg in der Schweiz fehlt, die Auszahlung richtet sich nach dem Anbieter. Das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren bestraft wird; der Anbieter wird verfolgt, nicht die Kontoinhaberin, aber Einsatz und Gewinn können in einem Verfahren gegen den Anbieter beschlagnahmt werden.

Die ehrliche Einordnung: «offshore = keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Ausschlussregister, kein Schweizer Rechtsweg, ausländische Gewinne nach kantonalem Steuerrecht steuerpflichtig»; «bewilligt = voller Schweizer Schutz, aber nur zwei Veranstalter, geschlossene Liste, Wohnsitz im Vertragsgebiet, Identitätsprüfung». Keine der beiden Seiten ist «die sichere Wahl» per se; die eine ist die bewilligte, die andere die nicht bewilligte.

Spielerschutz: Verlustlimiten, Spielsperre und was eine Kontoinhaberin vor der ersten Wette setzen muss

Der Schweizer Spielerschutz setzt vor der ersten Wette an, nicht erst beim Erkennen eines Problems. Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Bei Swisslos liegt die Oberlimite bei CHF 9’999 (für unter 21-Jährige CHF 1’000); bei Loterie Romande nimmt das Wallet höchstens CHF 10’000 in 30 Tagen entgegen und hält höchstens CHF 10’000 Guthaben.

Die Limite ist keine Pflicht des Staates, sondern eine Pflicht des Veranstalters nach Art. 87 VGS: Der Veranstalter muss eine oder mehrere Maximalwerte für täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsatz oder Verlust verlangen. Das heisst: Ohne gesetzte Limite darf das Konto nicht spielen. Wer ein Konto eröffnet, gibt also bei der Eröffnung an, wie viel er maximal verlieren will – pro Tag, pro Woche und pro Monat.

Die Spielsperre ist die zweite Säule. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer sich selbst sperrt, wird im gemeinsamen Register erfasst; eine Aufhebung ist erst nach drei Monaten möglich und nur mit einer Fachstelle.

Die dritte Säule ist die Identitätsprüfung: Eine Person darf sich nur einmal registrieren, die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Damit ist sichergestellt, dass eine gesperrte Person kein neues Konto unter anderer Identität eröffnen kann; sie ist auch die Grundlage dafür, dass Gewinne nur auf ein Konto im Stadion der Kontoinhaberin überwiesen werden.

Warum ein Startguthaben diese Pflicht weder ersetzt noch lockert

Ein Startguthaben ändert nichts an der Pflicht, vor der ersten Wette Verlustlimiten zu setzen. Die Limite wird beim Konto eröffnet, das Guthaben wird auf das Wallet gebucht; die Limite gilt für das Konto, nicht für die Aktion. Wer mit einem CHF 10-Aktionsguthaben startet, hat seine Verlustlimite bereits gesetzt, bevor das Guthaben auf dem Wallet liegt. Die Limite schützt vor Verlusten aus dem eigenen Geld, nicht vor dem «Gratis»-Guthaben – das ist definitionsgemäss nicht der Kaufwert des eigenen Geldes.

Ein zweiter Punkt: Die Pflicht zur Verlustlimite gilt unabhängig davon, ob ein Aktionsguthaben vorhanden ist. Die Gespa hat das in den Spielregeln der bewilligten Veranstalter verankert; die Veranstalter müssen diese Pflicht umsetzen. Eine Kontoinhaberin, die mit Aktionsguthaben spielt, hat also denselben Schutz wie ohne – nicht weniger, nicht mehr. Der Unterschied liegt im wirtschaftlichen Wert des Aktionsguthabens: Es ist nicht auszahlbar, der Gewinn daraus schon.

Spielsperre und das schweizweite Register

Die Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen. Eine befristete Sperre von 1 bis 180 Tagen lässt sich selbst setzen; eine unbefristete Sperre wird registriert und gilt schweizweit sowie in Liechtenstein. Eine Aufhebung ist erst nach drei Monaten möglich und nur unter Mitwirkung einer Fachstelle. Wer gesperrt ist, hat keinen Anspruch auf Einsatz oder Gewinn (Art. 45 BGS); eine Auszahlung erfolgt nicht.

Die Konsequenz für eine Kontoinhaberin: Eine Spielsperre ist eine ernste Massnahme, kein taktisches Manöver. Wer sich selbst sperrt, sperrt sich schweizweit, nicht nur bei einem Veranstalter. Wer mit einer ausländischen Wettseite spielt, ist dort nicht erfasst; die Spielsperre gilt nur für bewilligte Veranstalter. Wer auf einer ausländischen Seite spielt und sich dort sperrt, sperrt sich nur dort – nicht in der Schweiz.

Testkäufe 2025: Minderjährigenschutz an Verkaufsstellen

Die Gespa hat 2025 Testkäufe an Verkaufsstellen durchgeführt: Bei 200 Versuchen, an einer Verkaufsstelle eine Sportwette als Minderjähriger zu kaufen, wurde in 47.5 % der Fälle erfolgreich verkauft. Das ist eine deutliche Schwäche im Detailhandel; sie betrifft die Verkaufsstellen, nicht die Online-Plattformen. Online ist die Identitätsprüfung strenger; an der Verkaufsstelle ist sie es nicht immer. Die Gespa hat diese Schwäche erkannt; eine Kontoinhaberin, die in der Schweiz online spielt, hat den strengeren Schutz, eine Käuferin an der Verkaufsstelle nicht unbedingt.

Boni und Freiwetten: Was Neukundenangebote tatsächlich enthalten

Ein Neukundenbonus im Schweizer Markt ist im Wesentlichen eines von drei Dingen: ein befristetes Aktionsguthaben, ein Boost auf eine konkrete Wette oder ein Code, der an einen bestimmten Anlass gebunden ist. Jede Form hat ihre eigenen Regeln, und jede Form hat eine andere Konsequenz für die Auszahlung.

Der Sporttip-Kombiboost ist ein Bonus auf den Nettogewinn einer Kombiwette oder zum Auszahlung, gestaffelt nach Anzahl Voraussagen: 5 % bei vier, 20 % bei zehn, 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Voraussetzung: mindestens vier Voraussagen mit einer Mindestquote von 1.50 je Auswahl. Gilt nur online (Prematch, Live, Systemwetten). Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Die Konsequenz: Der Boost erhöht den Gewinn auf eine erfolgreiche Wette, nicht den Einsatz; eine Kontoinhaberin, die eine Vierer-Kombi zu Gesamtquote 8.00 mit CHF 10 setzt, gewinnt bei Erfolg CHF 80 Bruttogewinn, davon sind 5 % Bonus auf den Nettogewinn (CHF 70 × 5 % = CHF 3.50), also CHF 83.50.

Die Quoten- und Profitboosts bei Sporttip sind anders strukturiert. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Die Konsequenz: Eine Kontoinhaberin, die einen Quotenboost nutzt, hat eine einmalige Chance auf eine erhöhte Quote auf eine Einzelwette; nutzt sie den Boost und cashed aus, ist der Boost weg.

Die «Patinoires et Stades»-Aktion der Loterie Romande ist ein Beispiel für ein befristetes Aktionsguthaben: CHF 10 Spielguthaben, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar, an einen Code gebunden, der in Stadien verteilt wurde. Die Aktion lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen; insgesamt 7’000 Stück, ausgegeben an Personen, die innert 7 Tagen den Code im verifizierten Konto eingaben. Die Konsequenz: Wer ein solches Aktionsguthaben erhält, hat ein nicht auszahlbares Guthaben, mit dem sie 30 Tage lang wetten kann; ein Gewinn aus dieser Wette ist auszahlbar, das Aktionsguthaben selbst nicht.

Was Gratisspielguthaben im Gewinnfall wirklich bedeutet

Gratisspielguthaben ist nach dem Geldspielgesetz (Art. 75 Abs. 2 BGS) bewilligungspflichtig; es ist ein befristetes Aktionsguthaben, das auf dem Wallet liegt. Im Gewinnfall verhält es sich wie ein Einsatz, dessen Wert nicht auszahlbar ist: Die Kontoinhaberin gewinnt, der Gewinn wird auf das Wallet gebucht, das Aktionsguthaben verfällt mit der Wettabgabe. Wenn sie mit CHF 10 Gratisspielguthaben eine Wette zu Quote 3.00 gewinnt, sieht sie auf dem Wallet den Nettogewinn (CHF 20), nicht aber den ursprünglichen CHF 10; das «Gratis»-Guthaben verschwindet.

Das ist der entscheidende Unterschied zu einer ausländischen «Free Bet», die je nach Anbieter den Einsatz zurückgibt oder nicht. Bei Sporttip und Loterie Romande ist die Regel eindeutig: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar; der Gewinn daraus ist auszahlbar, soweit die Auszahlungsregeln es erlauben. Eine Kontoinhaberin, die mit einem CHF 10-Aktionsguthaben einen Gewinn von CHF 50 erzielt, kann diese CHF 50 auszahlen lassen – die ursprünglichen CHF 10 sind weg.

Wie der Kombiboost den Gewinn erhöht: Ein Rechenbeispiel

Eine Kontoinhaberin setzt CHF 10 auf eine Vierer-Kombi mit den Quoten 1.60, 1.70, 1.80 und 2.00. Die Gesamtquote ist das Produkt der Einzelquoten: 1.60 × 1.70 × 1.80 × 2.00 = 9’792. Bei einem Einsatz von CHF 10 ist der Bruttogewinn CHF 97.92; der Nettogewinn (Bruttogewinn minus Einsatz) ist CHF 87.92. Der Kombiboost auf den Nettogewinn beträgt bei vier Voraussagen 5 %, also 0.05 × 87.92 = CHF 4.40. Der Auszahlungsbetrag ist damit Einsatz plus Nettogewinn plus Boost: 10 + 87.92 + 4.40 = CHF 102.32.

Das Rechenbeispiel zeigt drei Dinge: Erstens ist der Boost ein Zusatz auf den Gewinn, nicht auf den Einsatz; eine Wette, die nicht gewinnt, bringt auch keinen Boost. Zweitens ist der Boost an die Mindestquote von 1.50 je Auswahl gebunden; eine Auswahl mit Quote 1.40 würde die Voraussage nicht erfüllen. Drittens ist der Boost gedeckelt; die Spielregeln sehen eine Obergrenze für die Gewinnerhöhung vor. Der wirtschaftliche Wert des Boosts liegt also darin, dass er einen Teil des Nettogewinns zusätzlich vergütet – nicht den Einsatz versichert.

Bei sieben Voraussagen steigt der Boost auf 20 % des Nettogewinns; bei zehn auf 40 %, bei fünfzehn auf 100 %. Eine Kontoinhaberin, die mit höherer Voraussagenzahl spielt, bekommt also mehr Boost, muss aber auch mehr Wetten richtig haben, damit der Boost überhaupt greift. Die Erhöhung des Boosts ist eine Gegenleistung für das höhere Risiko der längeren Kombi.

Warum ausländische «100 %-Bonus»-Angebote in der Schweiz nicht funktionieren

Ein ausländisches «100 %-Bonus»-Angebot – «zahle CHF 100 ein, erhalte CHF 100 Bonus» – setzt voraus, dass der Anbieter dem Konto der Kontoinhaberin ein Bonusguthaben gutschreibt, das sie nach Erfüllung einer Umsatzbedingung auszahlen kann. In der Schweiz ist genau dieses Modell bewilligungspflichtig; die Gespa hat 2025 nur 24 Zustimmungen an Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Die Zustimmung wird befristet und an Auflagen gebunden; ein dauerhaftes «100 %-Bonus»-Programm ist in der Schweiz nicht zulässig.

Die Konsequenz für eine Schweizer Kontoinhaberin: Sie kann ein solches Angebot nur auf einer ausländischen Wettseite finden – und genau dort gilt das oben Gesagte: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Ausschlussregister, kein Schweizer Rechtsweg. Was die ausländische Seite als «Bonus» verspricht, ist die Hausregel des Anbieters; was sie tatsächlich auszahlt, hängt von der Erfüllung der Umsatzbedingungen ab, die der Anbieter selbst aufstellt. Die Werbung für ein solches Angebot ist in der Schweiz nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten.

Auszahlungswege und -fristen bei den bewilligten Veranstaltern

Bei Swisslos wird Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausbezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen.

Bei Loterie Romande werden Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Die Einzahlung auf das Spielerkonto ist auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben auf höchstens CHF 10’000. Welche Zahlungsmethoden ein Veranstalter akzeptiert, ist seine Hausregel; Swisslos nennt PostFinance Pay als Beispiel, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird.

Die zentrale Regel beider Veranstalter: Die Auszahlung geht nur auf ein Konto im Namen der Kontoinhaberin. Anonyme Auszahlungen oder Krypto-Auszahlungen gibt es in der bewilligten Schweizer Sportwette nicht; das BGS verlangt eine Zahlungsverbindung im Namen der Kontoinhaberin. Eine Kontoinhaberin, die auf einer ausländischen Seite spielt, hat diese Sicherheit nicht.

Cash-Out bei Sporttip: Vorzeitig beenden, aber nicht garantiert

Cash-Out bei Sporttip gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen; eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden.

Die Konsequenz für eine Kontoinhaberin: Cash-Out ist eine Absicherung gegen Verlust, kein garantierter Gewinn. Wer vor Spielbeginn cashed, hat einen Betrag, der unter dem möglichen Gewinn liegt; wer live cashed, hat einen Betrag, der sich mit dem Spielverlauf ändert. Bei einem Cash-Out verfällt zudem ein allfälliger Boost; die Kontoinhaberin verliert damit sowohl den potenziellen Gewinn aus der Wette als auch die zusätzliche Vergütung durch den Boost. Cash-Out ist ein Werkzeug für eine bestimmte Spielsituation, nicht eine Standardoption, die man nutzt, «weil sie da ist».

Wettgrenzen, Mindesteinsatz und Höchsteinsatz bei Sporttip

Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Diese Limiten sind Veranstalterregeln, keine gesetzlichen Höchstwerte; sie sind in den Spielregeln Version 4.2 festgehalten.

Eine Kontoinhaberin, die mit einem kleineren Budget spielt, kann mit CHF 1 Mindesteinsatz starten; eine Kontoinhaberin, die mit höheren Einsätzen spielt, ist durch den Höchsteinsatz pro Wette begrenzt. Die Limite gilt pro Wette, nicht pro Tag; eine Kontoinhaberin kann also mehrere Wetten zu CHF 1’000 setzen, solange die Verlustlimite nicht greift.

Was passiert, wenn ein Wettereignis abgesagt wird

Wird ein Sporttip-Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn (oder im Rahmen eines Turniers) nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Das ist die Standardregel für abgesagte Ereignisse; sie greift unabhängig davon, ob die Wette mit oder ohne Boost platziert wurde.

Die Konsequenz für eine Kontoinhaberin: Ein abgesagtes Ereignis in einer Kombiwette reduziert die Gesamtquote um den Faktor der ausgefallenen Auswahl; ein abgesagtes Ereignis als Einzelwette führt zur Rückzahlung des Einsatzes. Der Boost verfällt in beiden Fällen; das ist die Konsequenz. Eine Kontoinhaberin, die eine Kombi mit Boost setzt und ein Ereignis fällt aus, hat den Verlust der Wette (den sie durch den Boost teilweise hätte ausgleichen können) und den Verlust des Boosts.

Verjährung von Gewinnen und Einsprachefristen

Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Das ist die Frist, innert der eine Kontoinhaberin einen Gewinn einfordern oder eine verweigerte Auszahlung anfechten kann.

Die Konsequenz: Wer einen Gewinn nicht innerhalb von 26 Wochen geltend macht, verliert ihn. Wer mit einer verweigerten Auszahlung nicht einverstanden ist, muss innert 10 Tagen per Einschreiben reagieren. Diese Fristen sind kurz; eine Kontoinhaberin, die ihr Konto nicht regelmässig prüft, kann einen Gewinn verlieren, ohne es zu merken.

Steuern: Wann ein Gewinn steuerfrei ist – und wann nicht

Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind einkommenssteuerfrei bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn und darüber besteuert. Der Bundespunkt sieht ab dem 1. Januar 2026 einen Freibetrag von CHF 1’071’000 vor (2025: CHF 1’070’400); der kantonale Freibetrag weicht ab, weshalb die Formulierung «je nach Kanton» gilt, nicht ein einzelner Kantonsbetrag. Über dem Freibetrag zieht der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ab, die durch Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung zurückgefordert werden können. Eine typische Wettkundin gewinnt weit unter dem Freibetrag: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn.

Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen keiner Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis – Thurgau nennt sich als Beispiel – behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als voll steuerpflichtiges Einkommen, unabhängig von der Höhe. Eine Kontoinhaberin, die auf einer ausländischen Seite spielt, muss den Gewinn in der Steuererklärung angeben, soweit das kantonale Recht es verlangt. Die Empfehlung der Aufsicht: «Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen».

Die Schweiz kennt keine Wettsteuer auf den Einsatz; eine Steuer auf den Einsatz wird nie erhoben. Wer eine Wettsteuer auf dem Wettschein sieht, sieht eine ausländische Regelung (etwa die deutsche Wettsteuer), nicht eine schweizerische.

Was die Gespa-Liste der bewilligten Wettarten bedeutet

Die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Fassung vom 10. September 2026) bestimmt, was die bewilligten Veranstalter anbieten dürfen. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehshows sind nicht erlaubt; Qualifikationsrunden, Frauenwettbewerbe und Ranglistenwetten sind nur erlaubt, wenn sie in der Liste ausdrücklich aufgeführt sind; die Liste zeigt weder Eckstoss- noch Kartenmärkte und keinen E-Sport-Bereich.

Die Konsequenz für eine Kontoinhaberin: Sie kann bei Sporttip oder Jouez Sport nicht auf alles wetten, was eine ausländische Seite anbietet. Was fehlt, ist nicht «noch nicht da», sondern «in der Schweiz nicht erlaubt». Eine Kontoinhaberin, die auf eine Wette jenseits der Liste Wert legt, findet sie in der Schweiz nicht; sie muss sie auf einer ausländischen Seite suchen, mit allen Konsequenzen.

Häufige Fragen zum Neukundenbonus in der Schweiz

Gibt es in der Schweiz einen Neukundenbonus bei Sportwetten?

Einen klassischen «100 %-Bonus» auf die erste Einzahlung gibt es bei den bewilligten Schweizer Veranstaltern nicht; das Geldspielgesetz verlangt für Gratisspiele und Startguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa, weshalb nur kleine, bewilligte Aktionen stattfinden. Bei Swisslos Sporttip sind das vor allem Boosts, bei Loterie Romande kleine befristete Aktionsguthaben. Auszahlbar sind diese Guthaben nicht.

Was braucht es für die Online-Registrierung bei Swisslos?

Mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet (deutschsprachige Kantone, Tessin, Liechtenstein) und keine bestehende Spielsperre; jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Identität wird per Ausweis verifiziert, die Adressdaten werden gegen Datenbanken geprüft. Vor der ersten Wette sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen.

Warum fallen Willkommensangebote bei Schweizer Veranstaltern kleiner aus?

Weil Gratisspiele und Startguthaben nach Art. 75 Abs. 2 BGS der vorgängigen Zustimmung der Gespa bedürfen und Werbung für Glücksspiel in der Schweiz streng geregelt ist. Die Gespa hat 2025 nur 24 Zustimmungen an Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt; die Zustimmung wird befristet und an Auflagen gebunden. Ein dauerhaftes «Willkommensbonus»-Programm ist in dieser Form nicht zulässig.

Was geschieht mit dem Einsatz einer Gratiswette im Gewinnfall?

Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar; im Gewinnfall wird nur der Gewinn auf das Wallet gebucht, das ursprüngliche Aktionsguthaben verfällt. Eine Kontoinhaberin, die mit CHF 10 Gratisspielguthaben eine Wette zu Quote 3.00 gewinnt, sieht CHF 20 Nettogewinn auf dem Wallet, nicht aber die ursprünglichen CHF 10. Der Gewinn ist auszahlbar, das Aktionsguthaben nicht.

Welche Verlustlimiten sind vor der ersten Wette zu setzen?

Bei Swisslos Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999 (für unter 21-Jährige CHF 1’000). Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Bei Loterie Romande nimmt das Wallet höchstens CHF 10’000 in 30 Tagen entgegen und hält höchstens CHF 10’000 Guthaben.

Worin unterscheiden sich die Bedingungen von Angeboten ausländischer Wettseiten ohne Schweizer Bewilligung?

Ausländische Wettseiten ohne Schweizer Bewilligung fallen nicht unter das BGS, nicht unter das Schweizer Ausschlussregister und nicht unter den Schweizer Rechtsweg; ihr Bonus ist die Hausregel des Anbieters, ihre Auszahlung folgt den Bedingungen des Anbieters, und Werbung für sie ist in der Schweiz nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten. Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Kraft; Gewinne aus solchen Wetten sind nach kantonalem Recht steuerpflichtig.

Inhalt erstellt vom Team «wettenzahlungch»