Online wetten mit Startguthaben 2026: was in der Schweiz wirklich geht
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Stand der Daten: Oktober 19, 2026 – abgeglichen gegen die Spielregeln und Teilnahmebedingungen von Sporttip (Swisslos, Version 4.2) sowie gegen die Règlement Général der Loterie Romande.
Wer nach «online wetten mit Startguthaben 2026» sucht, hat in der Schweiz eine kurze Auswahl. Das Geldspielgesetz lässt nur zwei Veranstalterinnen zu, Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport, und Gratisspiele wie Gratisspielguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Aufsichtsbehörde Gespa. Wer hier auf den grosszügigen Bonus eines internationalen Buchmachers hofft, liegt falsch. Wer versteht, was ein Startguthaben unter Schweizer Recht tatsächlich ist und was es kostet, kann aus dem Wenigen das Beste machen.
Die zehn Anbieter im Überblick: was davon in der Schweiz funktioniert und was nicht
Eine breite Auswahl an Neukundenaktionen gibt es in der Schweiz nicht. Das liegt nicht an mangelnder Fantasie der Branche, sondern an der Bewilligungspflicht und an den Spielregeln, die für Grossspiele gelten. Wer in der Schweiz online Sport wetten will, kommt an Swisslos Sporttip oder an die Loterie Romande nicht vorbei. Alle anderen Marken, die einem auf Werbeplattformen begegnen, fallen in eine andere Kategorie und brauchen eine eigene Behandlung.
Die folgende Einordnung folgt der Schweizer Rechtslage und behandelt die zwei bewilligten Veranstalter zuerst.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin und Produkt |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Bewilligung als Grossspiel unter dem BGS (Veranstalter- und Spielbewilligung, Aufsicht Gespa) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (Sitz Basel), Produkt Sporttip |
| Loterie Romande Jouez Sport | Bewilligung als Grossspiel unter dem BGS (Veranstalter- und Spielbewilligung, Aufsicht Gespa) | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), Produkt Jouez Sport |
| Coolzino | ohne Schweizer Bewilligung | ausländisch, in der Schweiz ohne Rechtsschutz |
| MrXbet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländisch, in der Schweiz ohne Rechtsschutz |
| Sportuna | ohne Schweizer Bewilligung | ausländisch, in der Schweiz ohne Rechtsschutz |
| 20Bet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländisch, in der Schweiz ohne Rechtsschutz |
| Rollbit | ohne Schweizer Bewilligung | ausländisch, in der Schweiz ohne Rechtsschutz |
| Wettigo | ohne Schweizer Bewilligung | ausländisch, in der Schweiz ohne Rechtsschutz |
| BetLabel | ohne Schweizer Bewilligung | ausländisch, in der Schweiz ohne Rechtsschutz |
| Funbet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländisch, in der Schweiz ohne Rechtsschutz |
Diese Aufteilung prägt den Rest des Vergleichs. Bei den zwei Bewilligten zählen die Bedingungen, die im Kleingedruckten stehen, und der kleine Katalog an Promotionen, den die Gespa im jeweiligen Zeitraum genehmigt hat. Bei den Marken ohne Schweizer Bewilligung geht es nicht mehr um die Frage, ob der Bonus attraktiv ist, sondern darum, ob das Angebot in der Schweiz überhaupt genutzt werden darf.

Swisslos Sporttip – die deutschsprachige Veranstalterin
Swisslos ist eine interkantonale Genossenschaft mit Sitz in Basel. Sie führt die Lotterien und die Sportwetten unter dem Namen Sporttip. Eine Online-Registrierung verlangt mindestens 18 Jahre, einen Wohnsitz im Swisslos-Vertragsgebiet und ein verifiziertes Konto; jede Person darf sich nur einmal registrieren, und die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen.
Das Vertragsgebiet deckt die Deutschschweiz, das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein ab. Wer in der Romandie wohnt, fällt in das Gebiet der Loterie Romande und kann sich bei Swisslos nicht online registrieren. Das ist nicht nur eine Marketing-Grenze, sondern eine technische: bei der Verifikation wird die Adresse gegen die Vertragsgebiete geprüft.
Für ein Startguthaben im engeren Sinne gibt es bei Swisslos kein dauerhaftes Programm. Sporttip wirbt nicht mit einem klassischen Neukundenbonus, sondern mit Mechanismen, die den Gewinn bestehender Wetten erhöhen. Der Kombiboost ist das bekannteste Beispiel: ab vier Voraussagen mit einer Mindestquote von 1.50 pro Auswahl steigt der Bonus auf den Nettogewinn, von 5 % bei vier über 20 % bei sieben bis zu 100 % bei fünfzehn Auswahlen. Der Mechanismus funktioniert nur online und nur auf Prematch-, Live- und Systemwetten. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Das ist kein Startguthaben im Marktjargon, aber es ist die offizielle Schweizer Form einer Gewinnverstärkung.
Quotenboosts und Profitboosts funktionieren ähnlich: sie gelten ausschliesslich online, betreffen definierte Sportereignisse oder Prematch-Einzelwetten, sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Auch hier ist die Bedingung klar: ohne Online-Konto und ohne Sporttip-Wette läuft nichts.
Wichtig für das Startguthaben-Thema: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nach den Bedingungen für die Online-Teilnahme nicht auszahlbar. Wer ein solches Guthaben erhält, kann es nur für Wetten einsetzen, nicht auf das eigene Bankkonto überweisen. Auszahlbar sind nur Gewinne, die aus bezahlten Wetten oder aus einem nicht-promotionalen Spielguthaben stammen.
Die Auszahlungswege bei Swisslos sind geregelt. Bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne darüber überweist Swisslos innert drei Arbeitstagen auf das bekannte Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Wer das Wallet leeren will, kann das innert 365 Tagen zweimal gratis tun, ab der dritten Auszahlung wird eine Kommission von 3 % fällig, und die Überweisung dauert fünf bis zehn Arbeitstage.
Aufladen lässt sich das Wallet per Online-Zahlungsmittel oder per Einzahlungsschein ab CHF 20, höchstens CHF 10’000 innert 30 Tagen, und ein neuerlicher Kauf ist erst möglich, wenn das Wallet-Guthaben unter CHF 9’999 fällt. Eine besondere Zahlungsart, die für ein Startguthaben relevant wäre, ist PostFinance Pay: die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt.
Das Angebot passt zu Wettenden, die ohnehin in der Deutschschweiz wohnen, ein verifiziertes Konto führen und ihre Wetten online abgeben. Für sie ist Sporttip die einzige bewilligte Adresse. Wer ein klassisches Startguthaben sucht, muss akzeptieren, dass es hier nicht als Werbeinstrument existiert und dass die wenigen genehmigten Aktionen vom Veranstalter ausgestaltet und von der Gespa vorab geprüft werden.
Loterie Romande Jouez Sport – die Westschweizer Veranstalterin
Die Loterie Romande führt das Produkt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie beschreibt sich auf ihrer eigenen Seite mit rund 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und etwa 221 Mitarbeitenden, Sitz Lausanne, Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne.
Anders als bei Swisslos gibt es bei der Loterie Romande eine kleine, klar befristete Aktion, die einem Startguthaben nahekommt: die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades». Sie lief vom 17. Dezember 2025 bis zum 10. März 2026 an sieben Aktionstagen. Wer innert sieben Tagen den in den Stadien der National League verteilten Code in seinem verifizierten Konto eingab, bekam ein Spielguthaben von CHF 10, das innert 30 Tagen zu nutzen war. Insgesamt waren 7’000 Stück verfügbar, das Guthaben war explizit nicht auszahlbar.
Das Beispiel zeigt, wie ein Schweizer Startguthaben überhaupt aussieht: nicht ein Willkommenspaket mit 100 %, sondern ein kleines, einmaliges Guthaben aus einem Promotion-Code, der an Bedingungen geknüpft ist. Wer den Code verpasst hat, geht leer aus. Die Aktion ist ein Beispiel aus der Vergangenheit, das die Funktionsweise illustriert, kein laufendes Angebot.
Die Auszahlungsregeln der Loterie Romande sind ähnlich restriktiv wie bei Swisslos. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 innert 30 Tagen beschränkt, das Wallet selbst darf nie mehr als CHF 10’000 enthalten. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf die hinterlegte IBAN überwiesen. Auch hier gilt: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Jouez Sport passt zu Wettenden aus den Westschweizer Kantonen, die ein verifiziertes Konto führen und die französischsprachige Oberfläche akzeptieren. Wer aus dem Swisslos-Gebiet stammt und trotzdem bei der Loterie Romande spielen will, scheitert an der Wohnsitzprüfung. Wer ein klassisches Sportwetten-Startguthaben erwartet, das mit den Hausmarken internationaler Anbieter vergleichbar wäre, wird bei beiden Schweizer Veranstalterinnen nicht fündig.
Marken ohne Schweizer Bewilligung – was von Coolzino bis Funbet in der Schweiz übrig bleibt
Die übrigen acht Anbieter der Liste haben keine Schweizer Bewilligung. Coolzino, MrXbet, Sportuna, 20Bet, Rollbit, Wettigo, BetLabel und Funbet fallen alle unter dieselbe Kategorie. Eine ausländische Lizenz, gleich aus welchem Land, hat in der Schweiz keine Kraft; eine angebliche Lizenz, die sich auf den Webseiten nicht eindeutig verorten lässt, ist im Schweizer Rechtsraum unerheblich.
Diese Anbieter dürfen in der Schweiz nicht für Sportwetten werben. Wer ihre Domains aufruft, kann auf eine Sperrliste der Gespa stossen: Schweizer Telekomanbieter sperren Domains, die in der Gespa-Liste stehen, per DNS. Ende 2025 standen dort 671 Domains. Gesperrte Domains verschwinden schnell wieder, wenn die Anbieter ihre Adressen ändern, ein Vorgang, den die Gespa Domain-Hopping nennt.
Praktisch bedeutet das: wer mit einem dieser Anbieter in der Schweiz wettet, tut das ausserhalb des Schweizer Rechtsrahmens. Es gibt keine Verbindung zum Schweizer Ausschlussregister, keine Schweizer Anlaufstelle bei Streit, keine Sicherheit, dass eine Gewinnauszahlung tatsächlich erfolgt. Steuerlich sieht es so aus, dass Gewinne aus ausländischen Grossspielen je nach Kanton als voll steuerbares Einkommen behandelt werden können, im Kanton Thurgau etwa unabhängig von der Höhe.
Die konkreten Bonusprogramme dieser Marken legt jede Marke in den eigenen Bedingungen fest. Was seriös bleibt, ist die juristische Einordnung: in der Schweiz bewilligt sind nur zwei, alles andere ist nicht bewilligt. Wer dort spielt, spielt ohne Schweizer Schutz.
Was die zwei Bewilligten voneinander unterscheidet
Auf den ersten Blick sehen Swisslos Sporttip und Loterie Romande Jouez Sport ähnlich aus, beide bewilligt, beide stark reglementiert. Es gibt aber handfeste Unterschiede:
- Verbreitungsgebiet: Swisslos in der Deutschschweiz, im Tessin und in Liechtenstein; Loterie Romande in der Romandie. Wer in Genf wohnt, kann sich nicht bei Swisslos registrieren und umgekehrt.
- Sprachregion: Deutsch bei Swisslos, Französisch bei der Loterie Romande. Wer mit der deutschen Oberfläche nicht zurechtkommt, findet sein Gegenstück bei Jouez Sport.
- Promotionsmechanik: Swisslos setzt auf Gewinnverstärkungen wie den Kombiboost, die Quotenboosts und die Profitboosts, die alle an Online-Wetten gebunden sind; Loterie Romande hat mit den Stadion-Aktionen ein Beispiel für befristete Spielguthaben gezeigt, die über einen Code im Stadion verteilt werden.
- Auszahlungsweg: Swisslos zahlt Gewinne über CHF 1’000 innert drei Arbeitstagen auf das hinterlegte Schweizer oder Liechtensteiner Konto; die Loterie Romande überweist ebenfalls auf die hinterlegte IBAN, mit einer niedrigeren Schwelle für die Wallet-Gutschrift.
Diese Unterschiede entscheiden darüber, wer wo spielt und welche Promotion überhaupt in Frage kommt. Wer ein klassisches Startguthaben sucht, landet bei beiden in der gleichen Erkenntnis: es gibt kein dauerhaftes Neukundenprogramm, sondern nur befristete Aktionen, die von der Gespa genehmigt worden sind.
Was ein Startguthaben in der Schweiz überhaupt ist
Ein Startguthaben klingt nach Geschenk, ist aber unter dem Geldspielgesetz eine besondere Form des Gratisspiels. Es fällt unter den Begriff des Gratisspielguthabens, der im Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) vorkommt und der vorgängigen Zustimmung der Gespa bedarf. Wer bei Swisslos oder der Loterie Romande ein Gratisspielguthaben erhält, hat vorher eine Bewilligung der Aufsicht eingeholt, die die Aktion in Form und Umfang prüft. Im Jahr 2025 hat die Gespa 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Wer die Zahl addiert, sieht: das ist nicht der Normalfall, sondern die Ausnahme.
Ein solches Guthaben ist zwingend an Bedingungen geknüpft. Die wichtigsten sind:
- Nicht auszahlbar: Gratisspielguthaben aus Promotionen kann nicht ausgezahlt werden. Es lässt sich nur für Wetten oder Spiele einsetzen. Ausgezahlt werden nur Gewinne, die mit diesem Guthaben erzielt worden sind, und auch nur, wenn die Bedingungen der Aktion es erlauben.
- Befristet: Das Guthaben gilt nur für einen festgelegten Zeitraum. Bei der Stadion-Aktion waren es 30 Tage nach Eingabe des Codes. Wer später kommt, geht leer aus.
- An eine Aktion gebunden: Es gibt kein laufendes Startguthaben ohne Anlass. Die Aktion steht in einem konkreten Zeitfenster, an einem konkreten Ort oder für eine konkrete Personengruppe bereit.
- Online oder am Schalter: Manche Aktionen laufen nur online, andere nur an Verkaufsstellen, manche an beiden Kanälen. Bei Sporttip ist der Kombiboost ein Beispiel für eine rein online gebundene Aktion.
Diese Bedingungen sind kein Marketingtrick, sondern die direkte Folge der Bewilligungspflicht. Die Gespa prüft jede Aktion vorab, und sie achtet darauf, dass das Gratisspielguthaben nicht zu einer Umgehung der Spiellimiten führt.
Was ein Startguthaben nicht ist
Ein Startguthaben ist im Schweizer Kontext nicht das, was die internationale Sportwetten-Werbung darunter versteht. Es gibt in der Schweiz
- keinen 100 %-Bonus auf die erste Einzahlung;
- keinen klassischen Freebet in der Form, dass ein bestimmter Betrag risikofrei gesetzt werden kann;
- kein Cashback auf verlorene Wetten als dauerhaftes Programm;
- keine Loyalitätsstufen, die mit wachsendem Einsatz höhere Gratisbeträge freischalten.
Wer diese Dinge sucht, wird sie bei Swisslos oder Loterie Romande nicht finden. Wer sie bei ausländischen Anbietern annimmt, spielt ausserhalb des Schweizer Rechts, mit allen Konsequenzen, die das nach sich zieht: keine Schweizer Aufsicht, keine Schweizer Sperrung über das eigene Spielerkonto, kein Schutz im Streitfall.
Die Bedingungen, die ein Gratisspielguthaben an die Gutschrift knüpft
Die Gespa verlangt für jede Aktion eine transparente Bedingungsseite. In der Praxis liest sich das bei den Schweizer Veranstaltern so:
- Beschreibung der Aktion, Zeitraum und Aktionsgebiet;
- Höhe des Gratisspielguthabens und maximale Stückzahl;
- Gültigkeitsdauer und was nach Ablauf passiert;
- ob das Guthaben nur für bestimmte Spiele oder Wettmärkte gilt;
- ob und wie Gewinne ausgezahlt werden.
Was hier nicht steht, ist ebenso wichtig: die Bedingungen erwähnen keine Rollover-Vorgaben im internationalen Sinn. Es gibt keinen Multiplikator, der das Guthaben mehrfach durchsetzt, bevor eine Auszahlung möglich ist. Die Einschränkung ist anders gelagert: das Guthaben selbst ist nicht auszahlung, aber Gewinne daraus sind es, sobald die Frist und die anderen Bedingungen es erlauben.
Diese Form der Bedingungen ist für Leserinnen und Leser gewöhnungsbedürftig, die mit internationalen Sportwetten vertraut sind. Der Vergleich hinkt, weil die zugrundeliegende Aufsicht eine andere ist und die Werberegeln strenger sind. Was bleibt, ist eine einfache Logik: Gratisspielguthaben ist in der Schweiz ein Instrument der Veranstalter, das unter Aufsicht steht, und keine Marketing-Funktion, die sich an Neukunden richtet.
Rechtslage: warum Gratisspielguthaben in der Schweiz klein und selten ist
Die Rechtslage der Schweiz zu Sportwetten und Boni ist im Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) verankert, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Die Aufsicht liegt bei der Gespa, der interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, die seit dem 1. Januar 2021 unter dem Geldspielkonkordat arbeitet. Sie ist nicht mit der ESBK zu verwechseln, die nur Casinos beaufsichtigt.

Wer in der Schweiz online Sportwetten anbieten will, braucht eine Veranstalterbewilligung und pro Spiel eine Spielbewilligung (Art. 21–25 BGS). Die Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Das hat zwei praktische Folgen: ausländische Lizenzen, gleich welcher Jurisdiktion sie entstammen, haben hier keine Kraft, und eine in der Schweiz ausgestellte Bewilligung schützt nicht automatisch vor ausländischer Regulierung.
Warum nur zwei Veranstalterinnen Sportwetten anbieten dürfen
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten bewusst auf zwei begrenzt: Swisslos für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein, Loterie Romande für die sechs Westschweizer Kantone. Diese Aufteilung entspricht der interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020), die den institutionellen Rahmen für die gemeinsame Aufsicht setzt.
Die Folge: wer in der Schweiz nach «Wettanbieter mit Startguthaben» sucht, findet immer dieselben zwei Marken. Es gibt keine dritte Veranstalterin mit einer Schweizer Bewilligung. Wer eine andere Marke auf einer Webseite sieht, kann davon ausgehen, dass sie keine Schweizer Bewilligung hat. Der Rechtsschutz, der in der Schweiz an eine Bewilligung geknüpft ist, gilt dort nicht.
Werbung für nicht bewilligtes Glücksspiel
Werbung für Glücksspiel, das in der Schweiz nicht bewilligt ist, ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und kann nach Art. 131 BGS mit einer Busse bis zu CHF 500’000 bestraft werden. Dazu kommen strafrechtliche Konsequenzen für das Organisieren solcher Wetten ohne Bewilligung, die je nach Schwere bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Handeln bis zu fünf Jahre reichen (Art. 130 BGS). Was die Werbevorschriften konkret verbieten: aufdringliche oder irreführende Werbung, Werbung, die sich an Minderjährige oder gesperrte Personen richtet, sowie Werbung für nicht bewilligte Angebote.
Für Leserinnen und Leser bedeutet das: eine Werbung für ein «100 % Startguthaben» auf einer ausländischen Plattform, die in der Schweiz sichtbar ist, kann bereits gegen das Gesetz verstossen, auch wenn der Werbende in einem anderen Land sitzt. Die Aufsichtsbehörde konzentriert sich in erster Linie auf die Anbieter, nicht auf die Nutzenden; die Spielerinnen und Spieler sind in der Schweiz nicht strafbar.
Was beworbene Werbung für eine Schweizer Veranstalterin darf und was nicht
Die Werbung der bewilligten Veranstalterinnen unterliegt den Vorgaben von Art. 74 BGS. Sie darf nicht aufdringlich sein, sie darf nicht in falscher Weise Hoffnung auf Gewinn wecken, sie darf nicht an Minderjährige gerichtet sein. Die Gespa hat in den letzten Jahren mehrfach gegen Werbung eingeschritten, die sich an ein zu junges Publikum richtete oder die Risiken verschleierte.
Eine zeitliche Werbebeschränkung, etwa ein Werbeverbot am Abend oder am Wochenende, kennt das BGS nicht. Was es gibt, sind die allgemeinen Regeln zu Inhalt und Zielgruppe. Auch darum sehen die Werbeauftritte von Swisslos und Loterie Romande anders aus als die internationaler Anbieter: weniger aggressive Bonusversprechen, mehr Hinweis auf Spielerschutz.
Boni und Gratisspiele: die Bewilligungspflicht
Art. 75 Abs. 2 BGS verlangt für Gratisspiele und Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa. Wer in der Schweiz ein Startguthaben oder eine ähnliche Aktion anbieten will, muss die Gespa vorher informieren und die Bedingungen vorlegen. Die Aufsicht prüft, ob die Aktion die Spielerinnen und Spieler nicht in unvertretbarer Weise zum Weiterspielen verleitet.
Das ist der Grund, warum die Zahl der Aktionen niedrig bleibt und die beworbenen Beträge klein sind. Eine klassische «100 % bis CHF 200»-Aktion, wie sie internationale Buchmacher kennen, würde die Bewilligung in dieser Form kaum erhalten. Die Gespa hat 2025 insgesamt 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Wer das auf das Jahr hochrechnet, sieht: es ist eine Handvoll Aktionen pro Veranstalterin.
Wer bei einer ausländischen Marke ein Startguthaben annimmt, hat diese Bewilligung nicht durchlaufen. Es gibt keine Schweizer Aufsicht, die prüft, ob die Bedingungen fair sind, und keinen Schweizer Weg, eine unrechtmässige Praxis zu verfolgen.
Spielerschutz: was die Veranstallterinnen an Limiten und Sperren vorgeben
Wer in der Schweiz wettet, ist durch das BGS und durch die Spielregeln der Veranstalterinnen geschützt. Der Schutz gilt unabhängig von Aktionen; wer ein Gratisspielguthaben annimmt, unterliegt denselben Limiten, Pausen und Sperren wie ohne.
Verlustlimiten und Einzahlungslimiten
Bei Swisslos müssen Spielende vor der ersten Sporttip-Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Obergrenze liegt bei CHF 9’999, für unter 21-Jährige bei CHF 1’000. Eine Senkung der Limite gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Damit kontrollieren die Spielenden selbst, wie viel sie riskieren, und die Veranstalterin kann die Limite nicht eigenmächtig nach oben verschieben.
Bei der Loterie Romande liegt die Einzahlungsgrenze bei höchstens CHF 10’000 innert 30 Tagen, das Wallet selbst darf nie mehr als CHF 10’000 enthalten. Auch das ist eine harte Decke, die unabhängig von Promotionen gilt.
Spielsperren und Pausen
Wer sich selbst sperren will, kann das bei Swisslos produktbezogen für 1 bis 180 Tage tun. Eine Aufhebung vor Fristablauf ist nicht möglich. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos, einschliesslich Online-Casinos, sowie für Liechtenstein. Das Register ist im BGS (Art. 80–82) verankert und gibt der Sperre Wirkung über die Schweizer Veranstalterinnen hinaus.
Das BGS sieht zusätzlich eine selbstgewählte Pause von bis zu sechs Monaten vor (Art. 89 VGS). Die Frist wird in den Bedingungen der Veranstalterinnen umgesetzt und kann bei Swisslos und Loterie Romande in den Einstellungen des Spielerkontos aktiviert werden.
Wer im Register eingetragen ist, hat nach Art. 45 BGS keinen Anspruch auf Einsatz oder Gewinn. Das ist die Konsequenz, mit der die Sperre durchgesetzt wird: nicht nur die Teilnahme wird verhindert, sondern auch die Auszahlung ist ausgeschlossen, falls doch eine Wette platziert worden ist.
Limits, die ein Startguthaben nicht aufhebt
Ein Gratisspielguthaben ist kein Schlupf, die unter den eigenen Verlustlimiten zu spielen. Die Limite wird durch das BGS und durch die Spielregeln der Veranstalterinnen definiert, nicht durch die Höhe eines Promotionsguthabens. Wer mit einem CHF 10 Spielguthaben spielt, hat die CHF 10 als zusätzliches Risiko, nicht als Entlastung der eigenen Limite.
Anders gesagt: ein Startguthaben ersetzt keine Disziplin. Wer mit kleinem Einsatz spielt, hat ein kleines Risiko, und ein CHF 10-Guthaben macht daraus kein CHF 10-Risiko, sondern ein zusätzliches CHF 10-Risiko auf einem ohnehin kleinen Einsatz. Die Aufsicht achtet darauf, dass solche Aktionen nicht als Werkzeug zur Umgehung der eigenen Limite dienen.
Selbsttest und Beratung
Wer das eigene Spielverhalten überprüfen will, findet bei beiden Veranstalterinnen Hinweise auf Testangebote und Beratungsstellen. Die Gespa verweist zudem auf das Schweizerische Netzwerk für Glücksspielsucht. Wer den Verdacht hat, dass das eigene Spielen ausser Kontrolle gerät, sollte diese Angebote nutzen, unabhängig davon, ob ein Startguthaben genutzt wird oder nicht.
Boni und Gratiswetten: was es bei Sporttip und Jouez Sport wirklich gibt
Ein klassischer Bonus auf die erste Einzahlung fehlt bei beiden Schweizer Veranstalterinnen. Wer hier nach etwas sucht, das mit internationalen Buchmachern vergleichbar wäre, wird nicht fündig. Was es gibt, sind andere Formen: Gewinnverstärkungen, befristete Spielguthaben und kleine Promotionen, die von der Gespa vorab genehmigt worden sind.
Der Kombiboost von Sporttip
Der Sporttip-Kombiboost ist die bekannteste Promotion der Schweizer Veranstalterinnen. Er gilt nur online und nur für Prematch-, Live- und Systemwetten, die mindestens vier Voraussagen mit einer Mindestquote von 1.50 pro Auswahl kombinieren. Der Bonus auf den Nettogewinn staffelt sich wie folgt:
- 4 Voraussagen: 5 % Bonus;
- 7 Voraussagen: 20 % Bonus;
- 10 Voraussagen: 40 % Bonus;
- 15 Voraussagen: 100 % Bonus.
Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Der Mechanismus funktioniert nicht als Startguthaben im engeren Sinne, weil er kein zusätzliches Geld aufs Konto überweist, sondern den Gewinn einer bestehenden Wette erhöht. Für Wettende, die Kombinationen mögen und viele Auswahlen treffen, ist das eine substantielle Verstärkung; für Gelegenheitswettende, die Einzelwetten bevorzugen, fällt er praktisch weg.
Quotenboosts und Profitboosts
Quotenboosts und Profitboosts sind weitere Promotionen, die nur online und nur für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage oder auf definierte Sportereignisse gelten. Pro Wettenden sind sie nur einmal nutzbar. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost, und auch hier sind Einsatz und Erhöhung limitiert. Der Unterschied zum Kombiboost: der Quotenboost erhöht die einzelne Quote einer Wette, der Profitboost erhöht den möglichen Nettogewinn eines definierten Ereignisses um einen festgelegten Prozentsatz.
Beide sind keine Startguthaben, sondern anlassbezogene Verstärkungen. Sie sind nur sinnvoll, wenn das Ereignis, auf das sie sich beziehen, sowieso gewettet worden wäre. Wer auf ein Ereignis nur wegen des Boosts wettet, zahlt die übliche Marge des Buchmachers in die Quote ein.
Das Beispiel der Stadion-Aktion der Loterie Romande
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis zum 10. März 2026 an 7 Aktionstagen in den Stadien der National League. Wer innert 7 Tagen den im Stadion verteilten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt waren 7’000 Codes verfügbar; das Guthaben war 30 Tage gültig und ausdrücklich nicht auszahlbar.
Das ist das Muster, nach dem Schweizer Startguthaben funktionieren: ein kleiner Betrag, der an einen konkreten Anlass gebunden ist, eine knappe Frist und die ausdrückliche Beschränkung auf nicht auszahlbares Spielguthaben. Wer später kommt oder den Anlass verpasst, geht leer aus. Die Aktion zeigt zugleich, dass es sich nicht um ein dauerhaftes Programm handelt, sondern um eine befristete Genehmigung der Aufsicht.
Auszahlungsregeln für Gewinne aus Promotionen
Gewinne aus bezahlten Wetten oder aus nicht-promotionalem Spielguthaben werden regulär ausgezahlt. Bei Swisslos bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch aufs Wallet, darüber innert drei Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Bei der Loterie Romande bis CHF 1’000 netto ins Wallet, darüber auf die hinterlegte IBAN. Was nicht ausgezahlt wird, ist das Gratisspielguthaben selbst; das verfällt nach Ablauf der Frist oder nach Ablauf der Aktion.
Wer mit einem Startguthaben einen Gewinn erzielt, kann diesen Gewinn nach den Regeln der Veranstalterin auszahlen lassen, sofern die Aktion es erlaubt und die Fristen eingehalten worden sind. Das ist der wichtigste Unterschied zum internationalen Freebet, bei dem oft komplizierte Rollover-Vorgaben gelten. In der Schweiz ist die Auszahlung an weniger Bedingungen geknüpft, dafür ist das Guthaben selbst nicht auszahlbar.
Was die zwei Veranstalterinnen verschenken und was sie behalten
Beide Veranstalterinnen behalten sich vor, Promotionen jederzeit zu ändern oder zurückzuziehen. Sporttip kann die Limite für den Kombiboost anpassen und die Aktion aussetzen; die Loterie Romande kann das Wallet-Limit ändern und neue Aktionen einführen. Leserinnen und Leser, die auf eine bestimmte Promotion setzen, sollten die Bedingungen vor jeder Aktion prüfen.
Was die Veranstalterinnen konsequent behalten, ist die Aufsicht über das eigene Angebot. Beide behalten sich vor, Wetten über der Limite nicht anzunehmen (Swisslos: Einzel- und Kombiwetten über CHF 1’000, Systemwetten über CHF 10’000), Cash-Out nur nach eigenen Regeln anzubieten und bei offensichtlichen Fehlern die Wette für ungültig zu erklären. Wer eine Aktion nutzt, akzeptiert diese Regeln mit.
Wie viel ein Schweizer Startguthaben wert ist
Was ist ein CHF 10-Spielguthaben auf einem Zwei-Wege-Markt mit Quote 1.90 wert, und unter welchen Annahmen gilt diese Schätzung? Die Antwort hängt davon ab, was mit dem Gewinn passiert, der aus dem Einsatz entsteht. Wird das Guthaben riskiert, so dass der Einsatz im Verlustfall weg ist, aber der Gewinn ausgezahlt wird, sieht die Rechnung anders aus als bei einem Freebet-Modell, das auch den Einsatz zurückzahlt. In der Schweiz gilt die erste Variante: das Spielguthaben ist nicht auszahlbar, aber Gewinne aus einem gewonnenen Einsatz werden ausgezahlt. Damit entspricht das Modell dem Freebet ohne Stake-Rückgabe.
Die Rechnung folgt der Standardformel für ein Freebet ohne Stake-Rückgabe: Wert = Freebet × (Quote − 1) ÷ Quote × Auszahlungsquote des Marktes. Für ein Spielguthaben von CHF 10 auf einer Wette zur Quote 1.90 und einen Markt, dessen Auszahlungsquote etwa 95 % beträgt, ist der Wert:
- 1.90 − 1 = 0.90;
- 0.90 ÷ 1.90 ≈ 0.4737;
- 0.4737 × 10 CHF × 0.95 ≈ 4.50 CHF.
Das heisst: ein CHF 10-Spielguthaben, das zur Quote 1.90 auf einem fairen Markt eingesetzt wird, ist im Erwartungswert rund CHF 4.50 wert. Diese Zahl ist ein statistischer Mittelwert über viele Wetten unter den genannten Annahmen, keine Garantie für eine einzelne Wette. Wer das Guthaben zu einer niedrigeren oder höheren Quote einsetzt, ändert den Wert nach oben oder unten.
Diese Schätzung gilt unter drei Bedingungen: das Guthaben wird vollständig in einer einzigen Wette eingesetzt, nicht auf mehrere kleine Wetten verteilt; der Markt hat eine Auszahlungsquote von rund 95 %, das entspricht einer Marge von etwa 5 %; der Gewinn aus einer erfolgreichen Wette wird tatsächlich ausgezahlt. Weicht der Markt von diesen Annahmen ab, weicht auch der Wert ab.
Was ändert sich bei höherer oder niedrigerer Quote
Wer das CHF 10-Spielguthaben nicht zur Quote 1.90, sondern zur Quote 2.50 setzt, verschiebt das Verhältnis (Quote − 1) ÷ Quote zu (2.50 − 1) ÷ 2.50 ≈ 0.60. Bei einer Auszahlungsquote von 95 % steigt der Wert auf etwa 5.70 CHF. Wer das Guthaben zur Quote 1.50 setzt, sinkt auf etwa 3.15 CHF. Die Kurve ist monoton: je höher die Quote, desto höher der Erwartungswert, solange die Auszahlungsquote des Marktes konstant bleibt.
Das ist die Mechanik, die hinter jeder Gratiswette steht. Sie ist unabhängig von der Schweizer Aufsicht und gilt international. Sie zeigt auch, warum eine kleine Gratiswette mit hoher Quote mehr wert sein kann als eine grosse mit tiefer Quote.
Warum das nicht der ganze Wert ist
Wer das Spielguthaben nicht in einer einzigen Wette einsetzt, sondern auf zwei kleinere Wetten verteilt, halbiert den Erwartungswert pro Wette und verliert zusätzlich durch die kleinere Stichprobe. Eine Aufteilung auf mehrere Wetten verändert nicht den Erwartungswert pro Franken, aber sie erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass am Ende kein Gewinn steht. Die Varianz steigt.
Hinzu kommt die Frist. Das CHF 10-Spielguthaben der Stadion-Aktion war 30 Tage gültig. Wer es nicht in dieser Frist einsetzt, verliert den vollen Betrag. Wer es unter Zeitdruck setzt, wettet möglicherweise auf Märkte, die er sonst nicht gewählt hätte. Die Frist selbst ist eine Bedingung, die in den Erwartungswert nicht eingeht, aber in der Praxis den realisierbaren Wert reduziert.
Was das für Leserinnen und Leser bedeutet
Wer ein Startguthaben bei einer Schweizer Veranstalterin erhält, sollte es auf einer einzigen Wette mit möglichst hoher, aber noch sicher erscheinender Quote einsetzen und nicht auf mehrere kleine Wetten verteilen. Eine Quote von 2.00 oder höher ist sinnvoll, sofern das Ereignis noch eine reale Gewinnchance hat. Wer das Risiko scheut, sollte das Guthaben verfallen lassen.
Ein Startguthaben ist im Schweizer Kontext also keine Melkkuh, sondern ein kleines Extra, das unter den richtigen Bedingungen etwa die Hälfte seines Nennwerts im Erwartungswert einbringt. Wer mit dieser Mechanik nicht vertraut ist, kann das Guthaben auch einfach für eine reguläre Wette verwenden und sich am Gewinn freuen, falls die Wette aufgeht. Eine Berechnung im Kopf ist nicht nötig, solange das Guthaben als das genutzt wird, was es ist: ein kleiner Bonus, der an Bedingungen geknüpft ist.
Geld, Steuern und Auszahlung: was nach einem Gewinn passiert
Wer mit oder ohne Startguthaben gewinnt, fragt sich, was davon übrig bleibt. In der Schweiz gilt eine klare Regelung, die sich vom internationalen Markt unterscheidet.
Wann ein Gewinn steuerfrei ist
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen, zu denen Sportwetten gehören, sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommensteuerfrei. Der Bund hat den Freibetrag auf CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026 festgelegt (2025 waren es CHF 1’070’400). Oberhalb des Freibetrags behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgefordert werden können. Die kantonalen Freibeträge unterscheiden sich; eine pauschale Aussage «je nach Kanton» ist genauer als eine Zahl. Wer unsicher ist, fragt die kantonale Steuerverwaltung oder einen Steuerberater.
Für die meisten Spielerinnen und Spieler ist der Freibetrag irrelevant, weil die Gewinne aus Sportwetten weit darunter liegen. Wer CHF 10 oder CHF 100 gewinnt, hat damit keine steuerlichen Konsequenzen. Wer im Lotto sechs Richtige plus Zusatzzahl trifft, schon.
Auszahlung bei der Loterie Romande
Bei der Loterie Romande werden Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt dem Wallet gutgeschrieben. Gewinne darüber werden auf das Konto der hinterlegten IBAN überwiesen. Das Wallet selbst darf maximal CHF 10’000 enthalten, und Einzahlungen sind auf höchstens CHF 10’000 innert 30 Tagen beschränkt. Was nicht ausgezahlt wird, ist das Gratisspielguthaben selbst; das bleibt auf dem Wallet und verfällt nach Ablauf der Frist oder mit Beendigung der Aktion.
Auszahlung bei Swisslos
Bei Swisslos werden Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Wallet gutgeschrieben. Gewinne darüber werden innert drei Arbeitstagen auf das bekannte Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Eine Wallet-Auszahlung auf das Bankkonto ist innert 365 Tagen zweimal gratis, ab der dritten Auszahlung wird eine Kommission von 3 % fällig, und die Überweisung dauert fünf bis zehn Arbeitstage.
Offshore-Gewinne und ihre Besteuerung
Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gewinnt, hat keine Verrechnungssteuer, weil es keine Schweizer Veranstalterin ist, die sie einbehalten könnte. Die Gewinne sind aber je nach Kanton voll steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe; im Kanton Thurgau etwa ist das ausdrücklich so geregelt. Wer dort wettet, sollte das in der Steuererklärung deklarieren. Was die Steuerpraxis anderer Kantone angeht, ist die Lage uneinheitlich; die kantonale Steuerverwaltung gibt Auskunft.
Eine Schweizer Wettsteuer auf den Einsatz gibt es nicht. Wer Wetten bei einer Schweizer Veranstalterin platziert, zahlt keine separate Wettsteuer; die Marge ist in der Quote eingepreist.
Häufige Fragen zu Online wetten mit Startguthaben in der Schweiz
Gibt es bei Swisslos oder der Loterie Romande ein Startguthaben für neue Spielerkonten?
Ein dauerhaftes Startguthaben für neue Spielerkonten gibt es bei beiden Schweizer Veranstalterinnen nicht. Was es gibt, sind befristete Aktionen, die von der Gespa vorab genehmigt werden, wie die Stadion-Aktion der Loterie Romande mit CHF 10 Spielguthaben oder die Gewinnverstärkungen von Sporttip. Wer ein klassisches Neukundenangebot erwartet, sollte die aktuellen Aktionsseiten prüfen, bevor er ein Konto eröffnet.
Warum brauchen Gratisspiele und Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa?
Das Geldspielgesetz verlangt in Art. 75 Abs. 2 BGS, dass Gratisspiele und Gratisspielguthaben der Gespa vorab gemeldet und von ihr genehmigt werden. Die Aufsicht prüft, ob die Aktion fair ist und nicht dazu führt, dass Spielerinnen und Spieler ihre eigenen Limiten umgehen. Im Jahr 2025 hat die Gespa 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt; das zeigt, wie restriktiv die Praxis ist.
Wie funktionierte die Aktion der Loterie Romande mit CHF 10 Spielguthaben in den National-League-Stadien?
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis zum 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den Stadien verteilten Code im verifizierten Konto eingab, bekam CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Codes, 30 Tage gültig. Das Guthaben war nicht auszahlbar; Gewinne daraus folgten den normalen Auszahlungsregeln.
Lässt sich Promotionsguthaben auszahlen, oder nur ein daraus erzielter Gewinn?
Promotionsguthaben selbst ist nicht auszahlbar. Das gilt sowohl für die Gewinnverstärkungen von Sporttip, soweit sie als Bonus auf den Nettogewinn ausgestaltet sind, als auch für die CHF 10-Guthaben der Stadion-Aktion. Ausgezahlt werden nur Gewinne aus Wetten, die mit dem Promotionsguthaben platziert worden sind, sofern die Bedingungen der Aktion es erlauben und die Gewinnauszahlungsregeln der Veranstalterin eingehalten werden.
Was verlangt der Sporttip-Kombiboost, und ab wie vielen Voraussagen gilt er?
Der Kombiboost gilt nur online und nur für Prematch-, Live- und Systemwetten mit mindestens vier Voraussagen, jede mit einer Mindestquote von 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Auswahlen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Wer weniger als vier Auswahlen kombiniert, bekommt keinen Boost.
Welche Risiken bestehen bei Gratis-Startguthaben von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung, und warum fehlt dort der Schweizer Rechtsschutz?
Ausländische Anbieter haben in der Schweiz keine Bewilligung und keine Verbindung zum Schweizer Ausschlussregister. Es gibt keinen Schweizer Rechtsweg bei Streit, keine Sicherheit, dass eine Gewinnauszahlung tatsächlich erfolgt, und die Sperrliste der Gespa kann die Domain per DNS blockieren, was zu Domain-Hopping führt. Steuerlich sind Gewinne je nach Kanton voll steuerbares Einkommen, im Kanton Thurgau unabhängig von der Höhe. Wer dort spielt, spielt ausserhalb des Schweizer Rechts.
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Inhalt erstellt vom Team «wettenzahlungch»
