Hunderennen Wetten in der Schweiz: Was erlaubt ist und wer zahlt
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Wer in der Schweiz auf Hunderennen setzen will, stellt rasch fest, dass das Angebot schmal ist und die Gründe dafür in der Bewilligungspflicht liegen. Die Gespa-Liste, der Schweizer Marktzugang und die beiden bewilligten Veranstalter rahmen alles, was folgen kann.
Stand: Oktober 19, 2026 · Geprüft gegen die Spielregeln und Teilnahmebedingungen von Swisslos und die Gespa-Liste vom 10.09.2026.
Rechtslage in der Schweiz: Grossspiel und geschlossene Liste
Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019). Die Aufsicht liegt nicht bei der ESBK, die nur Casinos überwacht, sondern bei der Gespa, der interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat vom 1. Januar 2021. Wer Sportwetten veranstalten will, braucht eine Veranstalterbewilligung und für jedes einzelne Spiel eine Spielbewilligung; diese «gilt nur in der Schweiz», wie es Art. 4 BGS formuliert. Eine ausländische Konzession, gleich aus welchem Land, hat hier keine Wirkung.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten auf zwei beschränkt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Beide decken zusammen das ganze Land ab, allerdings in klar getrennten Vertragsgebieten. Swisslos führt Sporttip in den Deutschschweizer Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durch. Die Loterie Romande betreut mit Jouez Sport die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ein Online-Konto lässt sich nur mit Wohnsitz im jeweiligen Vertragsgebiet eröffnen, und die Identität wird bei der Registrierung gegen Adressdatenbanken geprüft.
Was gewettet werden darf, ist eine geschlossene Liste. Die Gespa führt eine Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wetttypen, die am 10.09.2026 in der Version vorliegt, die dieser Seite zugrunde liegt; massgebend sind Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Wetten auf Wetter, Politik oder TV-Shows sind ausgeschlossen. Qualifikationsrunden, Frauenwettbewerbe und Rangwetten sind nur dann zugelassen, wenn sie die Liste ausdrücklich führt. Eckball- und Kartenmärkte, Trainingsläufe und ein Esports-Bereich erscheinen in dieser Liste nicht. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige beteiligt sind, sind nach Art. 25 Abs. 2 BGS gesperrt.
Hunderennen kommen in dieser Liste nicht vor. Greyhound- und Windhundrennen gehören in der Schweiz zu den Randsportarten ohne Gespa-Eintrag, und Rennbahnen mit zugelassenen Bewilligungen sind im Land nicht in Betrieb. Was ein Schweizer bei Swisslos oder Loterie Romande wettet, ist auf den zugelassenen Sportkalender begrenzt; was ein Hunderennen angeht, ist das bewilligte Angebot faktisch leer.
Livewetten sind zugelassen, sofern die Veranstalterin über eine entsprechende Bewilligung verfügt. Das BGS enthält keine inhaltliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte; einzelne Funktionen wie der Cash-Out sind nicht reguliert, sondern Sache der Veranstalterin (dazu mehr im Vergleich). Zu virtuellen Sportarten findet sich im Reglement keine Grundlage, und Esports ist nicht zu nennen, weil die Gespa-Liste es nicht führt; eine rechtliche Aussage ist hierzu daher nicht möglich.
Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten veranstaltet, macht sich nach Art. 130 BGS strafbar: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Handeln bis zu fünf Jahre. Der Spieler selbst wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können im Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es besteht kein Schweizer Schutz. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekomanbieterinnen per DNS blocken; Ende 2025 standen 671 Domains darauf, blockierte Adressen werden im Domain-Hopping-Verfahren innert Stunden ersetzt.
Spielerschutz: Limiten, Spielsperre und Altersgrenze
Der Spielerschutz im Schweizer Sportwettenrecht setzt am Individuum an, nicht am Markt. Wer bei Swisslos oder Loterie Romande mitmachen will, muss volljährig sein (Art. 72 BGS), darf nur ein Konto führen und muss sich identifizieren lassen; die Daten werden aus einem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.

Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Obergrenze liegt bei CHF 9’999, für unter 21-Jährige bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden, was die eigene Spontanität bremst, ohne sie zu unterbinden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage möglich. Das BGS schreibt die Limiten nicht starr vor, sondern verlangt von der Veranstalterin, dass sie eine oder mehrere Höchstwerte für täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsatz oder Verlust anbietet; die Erhöhungsfrist beträgt gesetzlich 24 Stunden, und die Veranstalterinnen haben sie in ihren Bedingungen auf 72 Stunden hochgesetzt.
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen, das auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und für Liechtenstein gilt. Die Spielsperre ist im BGS (Art. 80-82) verankert: ausgeschlossen werden überschuldete oder spielsüchtige Personen, und es gibt eine Selbstsperre mit Eintrag in das gemeinsame Register. Eine selbstgewählte Sperre kann erst nach drei Monaten wieder aufgehoben werden, und an der Aufhebung ist eine Fachstelle beteiligt. Eine selbstgewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden, was Swisslos mit der 1-bis-180-Tage-Sperre erfüllt. Wer gesperrt ist oder das Alter nicht erreicht, hat nach Art. 45 BGS keinen Anspruch auf Einsatz oder Gewinn.
Der Vollzug ist nicht lückenlos. Die Gespa hat 2025 an Verkaufsstellen Testkäufe durchgeführt: in 47,5 % von 200 Versuchen wurde an Minderjährige eine Sportwette verkauft. Das gehört zur Realität, die ein Leser mitdenken muss, wenn er von der Schutzwirkung der Bewilligung liest: sie ist da, aber sie ist nicht überall dicht.
Anbieter im Vergleich: Swisslos Sporttip, Loterie Romande Jouez Sport und der offshore-Rest
Die Liste ist kurz, und die Begründung ist immer dieselbe: nur zwei Veranstalterinnen sind in der Schweiz bewilligt. Daneben existiert eine ganze Reihe ausländischer Marken, die Schweizer Spieler über das Internet erreichen, ohne hier eine Bewilligung zu haben. Sie sind hier aufgeführt, weil sie im Alltag vorkommen, mit demselben Kriterienset bewertet und klar als «ohne Schweizer Bewilligung» markiert sind. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird mit Busse bis CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS); darum geht es im Folgenden um eine Beschreibung und Bewertung, nicht um eine Empfehlung.
Die Tabelle stellt den Stand der Bewilligung gegenüber und nennt, wer hinter dem Produkt steht. Was die Tabelle nicht zeigt, ist die Spieltiefe: Sporttip trägt das vollständige Sportangebot von Swisslos, Jouez Sport das von Loterie Romande, und beide folgen derselben geschlossenen Gespa-Liste. Hunderennen sind in keinem der beiden Programme zu finden, weil die Liste sie nicht führt.
| Anbieter | Bewilligung in der CH | Veranstalter / ausgewiesene Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS) | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), Lausanne |
| HighFlyBet | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht feststellbar |
| Playzilla | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht feststellbar |
| Rainbet | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht feststellbar |
| WirWetten | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht feststellbar |
| PowBet | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht feststellbar |
| Rabona | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht feststellbar |
| myBet | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht feststellbar |
| 22Bet | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht feststellbar |
Was die Tabelle nicht abbildet, ist die Konsequenz aus dieser Bewilligungslage. Eine Seite ohne Schweizer Bewilligung steht nicht im Sperrregister, es gibt keinen Schweizer Rekursweg, und die Spielsperre einer Schweizer Veranstalterin greift dort nicht. Domains können auf der Gespa-Sperrliste landen und per DNS gesperrt werden, was ihre Erreichbarkeit schwankend hält. Was eine ausländische Seite an Lizenz vorweist, hat in der Schweiz keine Wirkung; eine Curaçao- oder Malta-Lizenz ersetzt die BGS-Bewilligung nicht, und der Marktaufsicht durch die Gespa entzieht sich die Seite damit vollständig.
Wie die Marge einer Wette zustande kommt
Eine Wette zu verstehen, ohne die Marge zu kennen, ist wie ein Geschäft zu prüfen, ohne den Einkaufspreis zu kennen. Für eine illustrative Zweiwege-Wette zu gleichen Quoten 1.90 / 1.90 errechnet sich die Auszahlungsquote als 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) ≈ 0’526, also rund 52,6 %; die Marge ist die Differenz zu 100 %, also rund 47,4 % in zwei Richtungen. Das ist die Grössenordnung, in der sich die Buchmachermarge bewegt, wenn beide Seiten gleich gewichtet sind, und sie zeigt, wie viel von jedem gesetzten Franken im Schnitt beim Anbieter bleibt. Über einen echten Markt gesehen, mit Dreiwege- oder Asiatischen Märkten, variiert der Wert; eine 1X2-Marge bei Fussball liegt typischerweise zwischen 4 und 8 %, eine Zweiwege-Livewette eher darüber.
Die Marge ist der Preis, den jede Wette zahlt, unabhängig vom Ausgang. Ein Spiel mit 5 % Marge gibt 95 Rappen von jedem Franken zurück, ein Spiel mit 8 % nur 92 Rappen. Die Höhe hängt von Markt, Sportart und Anbieter ab; sie ist kein fester Wert der Liste, sondern das, was die Veranstalterin pro Markt anbietet. Für einen Leser, der Preise vergleicht, ist sie die einzige Zahl, die zählt, wenn das Ereignis feststeht.
Swisslos Sporttip: Wettprogramm, Limits und Auszahlung
Swisslos betreibt Sporttip als Sportwettenmarke für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein. Der Mindesteinsatz liegt bei CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombiwette und CHF 10’000 pro Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen anpassen; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen, was den Wettschein vor der Annahme kippen lässt, wenn das Limit überschritten wird.
Beim Cash-Out bietet Swisslos nur die volle Variante ohne Teilauszahlung, und das auch nur online und nicht für jede Wette. Der Betrag ist tiefer als der mögliche Wettgewinn ohne vorzeitigen Ausstieg, hängt vom Spielstand ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Wer zu früh aussteigt, akzeptiert einen Abschlag; wer zu lange wartet, läuft Gefahr, dass die Funktion für seinen Markt gar nicht zur Verfügung steht, und Swisslos garantiert Cash-Out nicht für jeden Markt. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen.
Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1,00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1,00 werten. Wer eine Livewette setzt, übernimmt damit das Risiko, dass die Uhr schon weiter ist, als er denkt. Abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert; nimmt Swisslos irrtümlich eine Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.
Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Das ist die Stelle, an der viele Kombiwetten kippen, weil die Voraussage das Spiel in den 90 Minuten plus Nachspielzeit sucht, der Wettausgang aber in der Verlängerung fällt.
Gewinne berechnen sich aus Einsatz mal Quote; bei Kombinationen wird die Gesamtquote mit dem Produkt der Einzelquoten gebildet. Der Betrag wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Das ist eine kleine Fussnote mit spürbarer Wirkung, wenn man viele Wetten mit krummen Quoten setzt: die Abrundung schmälert den Gewinn regelmässig, und sie gilt für jede Wette gleichermassen.
Kombiboost, Quotenboost und Profitboost sind die drei Boni, die Sporttip online anbietet, und sie sind an klare Bedingungen geknüpft. Der Kombiboost gilt nur online und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Quotenboosts und Profitboosts sind auf Prematch-Einzelwetten beschränkt, pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert; bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Das ist die Logik: jeder Boost hat eine Eintrittsschwelle und eine Abbruchkante, und beides gehört in die Rechnung, bevor man ihn annimmt.
Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Turnierverlauf nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1,00. Wer eine lange Kombination spielt, sollte jedes Glied mit dieser Regel im Kopf bauen. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Swisslos-Zwecks; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.
Auf der Zahlungsseite lässt sich das Spielguthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, Mindestbetrag CHF 20, höchstens CHF 10’000 in 30 Tagen und nur, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Swisslos bietet PostFinance Pay zum Aufladen an, die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Auszahlungen sind in 365 Tagen zweimal gratis, ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage; Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar, was den «kostenlosen» Bonus von der Auszahlung trennt.
Was für Hunderennen bleibt: nichts. Die Gespa-Liste kennt keine Hunderennen, das Sporttip-Programm enthält keine Hunderennen, und was auf einer anderen Seite unter dem Label «Dog Racing» läuft, fällt in den nächsten Abschnitt.
Urteil: Wer in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein wettet und das volle Schutzniveau des BGS will, hat mit Swisslos Sporttip die einzige seriöse Adresse. Der Preis ist eine geschlossene Liste, die nichts ausserhalb des Bewilligten führt, eine erkennbare Marge pro Markt und ein Wettangebot, das Hunderennen schlicht nicht enthält.
Loterie Romande Jouez Sport: Westschweiz unter derselben Logik
Loterie Romande betreibt Jouez Sport in den Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, mit Sitz in Lausanne und 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitenden. Die Logik ist dieselbe wie bei Swisslos: Veranstalter- und Spielbewilligung, BGS-Aufsicht durch die Gespa, Online-Konto nur mit Wohnsitz im Vertragsgebiet. Das Wettangebot folgt derselben geschlossenen Gespa-Liste wie Sporttip, der Spielerschutz dieselben Regeln: volljährig, ein Konto, identifiziert, mit selbst gesetzten Verlustlimiten und Spielsperre auf Wunsch.
Der Unterschied liegt in der Marke und in der Sprachregion, nicht in der Substanz. Wer in Genf oder Lausanne wettet, ist automatisch bei Loterie Romande, wer in Zürich oder Bern bei Swisslos. Wer in den Ferien im Tessin wettet, ist bei Swisslos; wer im Wallis lebt, bei Loterie Romande. Die beiden Produkte sind keine Konkurrenten auf demselben Markt, sondern die beiden Hälften eines Marktes, den das BGS auf zwei Veranstalterinnen verteilt hat.
Hunderennen sucht man auch hier vergebens. Die Liste ist dieselbe, der Sportkalender ist es auch, und was in der Deutschschweiz nicht läuft, läuft in der Romandie nicht.
Urteil: Für Westschweizer Spielerinnen und Spieler ist Loterie Romande die einzige seriöse Adresse mit BGS-Bewilligung. Die Marge, die Bonuslogik und die Schutzregeln sind mit Sporttip vergleichbar, das Wettangebot folgt demselben geschlossenen Katalog, und Hunderennen sind auch hier nicht im Programm.
Ausländische Wettseiten ohne Schweizer Bewilligung
Die folgenden Marken tauchen im Alltag auf, weil sie im Internet erreichbar sind und teils in deutscher Sprache werben. Keine von ihnen hat in der Schweiz eine Veranstalter- oder Spielbewilligung, und die ausgewiesene Lizenz der jeweiligen Marke hat in der Schweiz keine Wirkung, gleich aus welchem Land sie stammt. Was die Marke an Lizenz vorweist, ist eine Behauptung, die sich an ihrer eigenen Rechtsordnung misst, nicht an der schweizerischen.
HighFlyBet
HighFlybet bietet sein Programm ohne Schweizer Bewilligung an und fällt damit unter die offshore-Logik. Es gibt keine Anbindung an die Schweizer Spielsperre, keinen Schweizer Rekursweg, und die Gespa kann die Domain auf die Sperrliste setzen. Wer dort ein Konto eröffnet, tut es auf eigenes Risiko und im Wissen, dass Schweizer Schutzregeln nicht greifen.
Urteil: Keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung an das Sperrregister, keine Garantie für die Erreichbarkeit; wer dort spielt, verlässt den Schutz des BGS bewusst.
Playzilla
Playzilla folgt demselben Muster. Die ausgewiesene Lizenz der Marke hat in der Schweiz keine Wirkung, und die Spielsperre einer Schweizer Veranstalterin gilt dort nicht. Die Domain kann auf der Gespa-Sperrliste landen, was den Zugang über Schweizer Anschlüsse jederzeit kappen kann.
Urteil: Ohne Schweizer Bewilligung, mit den entsprechenden Folgen für Schutz, Sperre und Erreichbarkeit; das Angebot kann gefallen, der Rahmen ist aber ein anderer.
Rainbet
Rainbet schliesst sich dem offshore-Muster an. Wer ein Konto eröffnet, ist nicht im Schweizer Sperrregister, hat im Streitfall keinen Schweizer Weg und kann sich nicht auf das BGS berufen, falls die Auszahlung klemmt. Die Bewilligungslage ist eindeutig, der Zugang über Schweizer Internetanschlüsse ist es nicht zwingend, weil die Domain auf der Gespa-Liste stehen kann.
Urteil: Ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Schutz, mit der Möglichkeit einer DNS-Sperre; der Preis der Verfügbarkeit ist der fehlende Rahmen.
WirWetten
WirWetten tritt im deutschsprachigen Raum auf, ist aber in der Schweiz nicht bewilligt. Die Marke wirkt seriös, der Rahmen ist es nicht: keine Anbindung an die Schweizer Spielsperre, keine Schweizer Aufsicht, keine Wirkung der Schweizer Spielregeln auf das, was auf der Seite passiert.
Urteil: Kein Schweizer Schutz, keine Schweizer Bewilligung, dafür die übliche DNS-Sperre im Hintergrund; der Komfort der deutschen Oberfläche ändert die Rechtslage nicht.
PowBet
PowBet folgt dem offshore-Muster, mit der gleichen Konsequenz: keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rekurs. Die ausgewiesene Lizenz der Marke hat in der Schweiz keine Wirkung, und eine Curaçao- oder Malta-Lizenz ersetzt die BGS-Bewilligung nicht.
Urteil: Offshore heisst hier: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Schutz, mit der Möglichkeit einer Sperre; das Angebot ist verfügbar, der Rahmen nicht.
Rabona
Rabona schliesst sich an. Ohne Schweizer Bewilligung greifen die Schutzregeln des BGS nicht, und die Spielsperre einer Schweizer Veranstalterin gilt dort nicht. Im Streitfall bleibt nur der Weg zur jeweiligen ausländischen Aufsichtsbehörde, falls es eine gibt, und der Marktzugang über Schweizer Anschlüsse ist über die Gespa-Sperrliste jederzeit kappbar.
Urteil: Kein Schweizer Schutz, keine Schweizer Bewilligung, dafür eine unklare Erreichbarkeit; das Programm kann gefallen, die Rechtslage bleibt offshore.
myBet
Mybet tritt im deutschsprachigen Raum auf, ist aber in der Schweiz nicht bewilligt. Die Marke hat eine gewisse Bekanntheit aus anderen Märkten, die hier aber nichts zählt, weil die BGS-Bewilligung fehlt. Wer dort spielt, spielt ohne Schweizer Schutz, ohne Schweizer Spielsperre und ohne Schweizer Rekursweg.
Urteil: Offshore mit deutscher Oberfläche; ohne Schweizer Bewilligung ist der Schutz des BGS nicht da, der Name macht ihn nicht.
22Bet
22Bet folgt dem offshore-Muster. Ohne Schweizer Bewilligung ist die Seite weder an die Schweizer Spielsperre noch an die Schweizer Aufsicht angebunden, und die ausgewiesene Lizenz der Marke hat in der Schweiz keine Wirkung. Im Streitfall bleibt nur der Weg zur jeweiligen ausländischen Stelle, falls vorhanden.
Urteil: Ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Schutz, mit der Möglichkeit einer DNS-Sperre; das Angebot ist breit, der Rahmen ist schmal.
Steuern, Werbung und der Blick über den Tisch
Steuern sind im Schweizer Sportwettenrecht eine Sache des Gewinns, nicht des Einsatzes. Es gibt keine Wettsteuer auf den Einsatz. Gewinne aus bewilligten Grossspielen sind einkommenssteuerfrei bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn; die bundesrechtliche Schwelle liegt ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 bei CHF 1’070’400, und der kantonale Wert weicht je nach Kanton ab. Über der Schwelle zieht die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ab, die über die Steuererklärung zurückgefordert werden kann. Ein typischer Sportwetter gewinnt weit darunter, also weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer auf dem Gewinn.
Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen keiner Verrechnungssteuer, aber die kantonale Praxis behandelt sie als voll steuerbares Einkommen, unabhängig vom Betrag, was die Thurgauer Praxis besonders betont. Wer auf einer offshore-Seite spielt, sollte den Gewinn im Kanton deklarieren, weil die ausländische Veranstalterin die Verrechnungssteuer nicht abzieht und der Kanton trotzdem wissen will, was dazukommt. Die Auskunft gibt die kantonale Steuerverwaltung oder ein Steuerberater, nicht die Wettseite.
Werbung ist im BGS eng geregelt. Sie darf nicht aufdringlich oder irreführend sein, nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen gerichtet sein, und Werbung für in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS), mit Busse bis CHF 500’000. Gratiswetten oder Gratisspielguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa, was die auffälligen «100 % Bonus»-Banner der offshore-Sites in ein anderes Licht rückt: hier ist es ein Bonus, dort ist es eine Straftat im Werberecht, und die Behauptung «kostenlos» hat einen Preis, der im Kleingedruckten steht.
Eine kleine Zusammenfassung, was die Bewilligung wirklich bringt: zwei Veranstalterinnen statt zwanzig, eine geschlossene Liste statt eines offenen Sportkalenders, selbst gesetzte Limiten statt eines freien Marktes, und im Streitfall einen Schweizer Weg statt eines ausländischen Anwalts. Wer Hunderennen sucht, bekommt auf der Schweizer Seite nichts; wer ein legales Umfeld will, bekommt alles andere.
Häufige Fragen
Sind Wetten auf Hunderennen in der Schweiz erlaubt, und was sagt die Liste der Gespa dazu?
Hunderennen sind in der Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wetttypen nicht enthalten, weshalb weder Swisslos Sporttip noch Loterie Romande Jouez Sport Hunderennen anbieten dürfen. Wer auf einer anderen Seite Hunderennen findet, tut es ausserhalb des BGS-Rahmens, ohne Schweizer Bewilligung und ohne Schweizer Schutz. Die Liste wird von der Gespa in Versionen geführt; massgebend ist die am 10.09.2026 veröffentlichte Fassung.
Wer darf in der Schweiz Sportwetten veranstalten, und was bedeutet «Bewilligung gilt nur in der Schweiz»?
Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten, beide mit Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS und unter Aufsicht der Gespa. Der Zusatz «Bewilligung gilt nur in der Schweiz» bedeutet, dass eine ausländische Lizenz, gleich aus welchem Land, in der Schweiz keine Wirkung entfaltet und eine Anbieterin mit Sitz im Ausland hier keine Bewilligung haben kann. Eine DNS-Sperre über die Gespa-Sperrliste kann die Erreichbarkeit solcher Domains zusätzlich einschränken.
Wie berechnet sich der Gewinn einer Wette aus Einsatz und Quote, und wie wirkt die Marge?
Der Gewinn ist Einsatz mal Quote, bei Kombiwetten mit der Gesamtquote als Produkt der Einzelquoten; der Bruttogewinn wird auf zwei Nachkommastellen gerundet und auf 5 Rappen abgerundet, bevor er ausgezahlt wird. Die Marge ist der Anteil, den die Veranstalterin einbehält; bei einer Zweiwege-Wette mit zwei gleichen Quoten von 1.90 ergibt sich eine Auszahlungsquote von rund 52,6 % und damit eine Marge von rund 47,4 % auf den Umsatz, was die Grössenordnung des Preises zeigt, den jede Wette zahlt.
Was geschieht mit einer Wette, wenn ein Ereignis abgesagt und nicht nachgeholt wird?
Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Turnierverlauf nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, und in Kombinationswetten erhält die Voraussage die Quote 1,00, was den Gewinn aus diesem Glied neutralisiert, ohne die übrigen Glieder zu kippen.
Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden, und wie funktioniert die Spielsperre?
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, mit einer Obergrenze von CHF 9’999 und für unter 21-Jährige von CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden, und die Spielsperre lässt sich produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst setzen, ohne vorzeitige Aufhebung. Eine unbefristete Spielsperre wird in das schweizweite Register eingetragen und gilt auch für Casinos und in Liechtenstein; die Aufhebung einer selbst gesetzten Sperre ist erst nach drei Monaten möglich, unter Beteiligung einer Fachstelle.
Sportarten – wettenzahlungch
Inhalt erstellt vom Team «wettenzahlungch»
